Sterbeurkunde anforden
Beschreibung
Hinweise für Essen
Für die Beurkundung eines Sterbefalls ist das Standesamt zuständig, in dessen Bereich der Tod eingetreten ist.
Bei Sterbefällen in Krankenhäusern und Altenheimen oder ähnlichen Anstalten ist der Leiter der Anstalt zur Anzeige verpflichtet.
Ist der Sterbefall nicht in einer solchen Anstalt eingetreten, sind zur Anzeige des Sterbefalles in folgender Reihenfolge verpflichtet:
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Ist dem Arzt, der die Todesbescheinigung auszustellen hat nicht bekannt, ob ein sogenannter "natürlicher Tod", Unfall oder ähnliches vorliegt, so ist die zuständige Polizeibehörde zur schriftlichen Anzeige des Sterbefalles verpflichtet.
In fast allen Sterbefällen wird sich der von den Angehörigen beauftragte Bestatter um die Abwicklung der Formalitäten kümmern. Er wird die erforderlichen Unterlagen beim Standesamt einreichen und erhält auftragsgemäß die Beerdigungserlaubnis und die gewünschten Urkunden.
Wie kann ein Sterbefall angezeigt werden?
Persönlich:
In der Sterbefallabteilung des Standesamtes Essen, Hollestr. 3, 45127 Essen. Dort befindet sich in der 2. Etage des Gildehofs ein Wartebereich. Es ist erforderlich, vorab unter der Telefonnummer 0201 88 33430 einen Vorsprachetermin zu vereinbaren.
Bringen Sie bitte zusammen mit Ihren vollständigen Unterlagen zur Beurkundung des Sterbefalls Ihren eigenen Personalausweis oder Reisepass mit!
Telefonisch:
Unter den Telefonnummern 0201 88 33430 bis 0201 88 33438.
Schriftlich:
Bitte nutzen Sie das Onlineformular
Per Fax:
Unter der Faxnummer 0201 88 33481.
Per E-Mail:
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Essen
Um einen Sterbefall ordnungsgemäß beurkunden zu können, müssen folgende Unterlagen dem Standesamt Essen vorgelegt werden:
Ist der Sterbefall in einem Krankenhaus, Altenheim oder einer ähnlichen Anstalt eingetreten, wird vom Krankenhaus, vom Altenheim oder der Anstalt die Sterbefallanzeige sowie die von einem Arzt ausgestellte Todesbescheinigung benötigt.
Ist der Sterbefall zuhause eingetreten, wird auf jeden Fall die Todesbescheinigung benötigt.
Wird der Tod von der zuständigen Polizeibehörde angezeigt, wird die Sterbefallanzeige der Polizei inklusiv der Freigabe der Leiche durch die Staatsanwaltschaft sowie die Todesbescheinigung benötigt.
Wenn der Rettungsdienst einen Sterbefall mit ungeklärter Todesursache feststellt, wird keine Todesbescheinigung benötigt. Stattdessen wurde ab dem 01.01.2023 die d.medworks GmbH von der Unteren Gesundheitsbehörde der Stadt Essen mit der Durchführung der ersten Leichenschau beauftragt. Bitte informieren Sie sich in diesem Fall unter www.behordenarzt.de/anmeldungleichenschau oder telefonisch unter 0800 922 55 88.
War die/der Verstorbene deutsche(r) Staatsangehörige(r), wird grundsätzlich der Personalausweis benötigt.
Welche weiteren Unterlagen für die Beurkundung des Sterbefalles notwendig sind, richtet sich nach dem Familienstand des Verstorbenen und ist der nachfolgenden Auflistung zu entnehmen:
War die/der Verstorbene ledig?
War die/der Verstorbene noch niemals verheiratet und somit ledig wird die Geburtsurkunde - gegebenenfalls mit Übersetzung durch einen beeidigten Dolmetscher - benötigt.
War die/der Verstorbene verheiratet?
War die/der Verstorbene verheiratet wird die Eheurkunde (ehemals Heiratsurkunde), gegebenenfalls mit Übersetzung durch einen beeidigten Dolmetscher, benötigt.
Wurde der Ehegatte der/des Verstobenen für tot erklärt?
Wurde der Ehegatte der/des Verstorbenen für tot erklärt wird die Eheurkunde (ehemals Heiratsurkunde), gegebenenfalls mit Übersetzung durch einen beeidigten Dolmetscher, benötigt.
Zusätzlich bedarf es gegebenenfalls des rechtskräftigen Beschlusses über die Todeserklärung des früheren Ehegatten.
War die/der Verstorbene verwitwet?
War die/der Verstorbene verwitwet wird entweder die Eheurkunde (ehemals Heiratsurkunde), gegebenenfalls mit Übersetzung durch einen beeidigten Dolmetscher, sowie eine Sterbeurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung durch einen beeidigten Dolmetscher, benötigt
oder
die Eheurkunde (ehemals Heiratsurkunde) mit Auflösungsvermerk
War die/der Verstorbene geschieden?
War die/der Verstorbene geschieden wird entweder die Eheurkunde (ehemals Heiratsurkunde), gegebenenfalls mit Übersetzung durch einen beeidigten Dolmetscher, sowie das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk , gegebenenfalls mit Übersetzung durch einen beeidigten Dolmetscher, benötigt
oder
die Eheurkunde (ehemals Heiratsurkunde) mit Auflösungsvermerk.
Lebte die/der Verstorbene in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?
Lebte die/der Verstorbene in einer Lebenspartnerschaft wird die Lebenspartnerschaftsurkunde inklusiv aller Bescheinigungen über eventuell erfolgte Namensänderungen nach der Begründung der Lebenspartnerschaft benötigt. War die Lebenspartnerschaft durch Beschluss aufgehoben, so ist der Beschluss des Amtsgerichtes erforderlich.
War die/der Verstorbene Spätaussiedler*in oder Vertriebene*r?
War die/der Verstorbene Spätaussiedler*in oder Vertriebene*r wird der vollständige Registrierschein, der Vertriebenenausweis sowie Nachweise über Namensänderungen benötigt. Als kleiner Hinweis: Sollten von Ihnen Urkunden in kyrillischer Schrift vorgelegt werden, bedürfen diese Urkunden auf jeden Fall einer Übersetzung durch einen beeidigten Dolmetscher nach der internationalen Transliterationsnorm R 9. Vorhandene alte deutsche Urkunden sind vorzulegen.
War die/der Verstorbene ausländische/r Staatsangehörige/r?
War die/der Verstorbene ausländische/r Staatsangehöriger ist in jedem Fall der Nationalpass erforderlich, da er als Nachweis der Staatsangehörigkeit dient. Weitere Unterlagen richten sich nach dem Familienstand des Verstorbenen. Bei Scheidungen im Ausland sind Besonderheiten zu beachten. In einem solchen Fall empfehlen wir Ihnen dringend eine Rücksprache mit dem zuständigen Standesamt.
War der letzte gemeldete Hauptwohnsitz des/der Verstorbenen in einer anderen deutschen Stadt und der Personalausweis kann nicht vorgelegt werden oder die letzte Anschrift wurde nicht durch Aufenthaltstitel belegt?
In diesen Fällen ist eine Aufenthaltsbescheinigung der zuständigen Meldebehörde als Nachweis des Wohnsitzes vorzulegen.
Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen, Kopien reichen für die Beurkundung eines Sterbefalles nicht aus. Da jeder Fall individuell ist, werden eventuell weitere Urkunden oder Unterlagen benötigt.
Voraussetzungen
Sterbeurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.
Antragsberechtigte sind (Mindestalter 16 Jahre):
- der Ehegatte oder die Ehegattin beziehungsweise der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin
- die Eltern
- die direkten Vorfahren und Nachkommen der betroffenen Person (in direkter Linie)
- Geschwister mit berechtigtem Interesse
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts).
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Essen
§§ 28-31 Personenstandsgesetz (PStG)
Verfahrensablauf
Hinweise für Essen
Angehörige oder Bestatter besorgen in der Verwaltung des Krankenhauses, des Altenheimes oder in der Anstalt, in der der Tod eingetreten ist, die Sterbefallanzeige und beim Arzt, der den Tod festgestellt hat, die Todesbescheinigung, sowie alle zur Beurkundung notwendigen Unterlagen im Original. All diese Dokumente sind beim Standesamt vorzulegen, so dass die Beurkundung des Sterbefalles erfolgen kann.
Fristen
Hinweise für Essen
Tritt ein Sterbefall in Essen ein, so ist dieser spätestens am dritten auf den Todestag folgenden Werktag beim Standesamt anzuzeigen. Dabei gilt der Samstag nicht als Werktag. Die Beurkundung eines Sterbefalls kann erst erfolgen, wenn dem Standesbeamten der Sterbefall angezeigt wurde.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Essen
Abhängig vom Einzelfall
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021
Stichwörter
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