Stellvertretungserlaubnis für ein Prostiutionsgewerbe beantragen
Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe durch einen Stellvertreter betreiben lassen wollen, benötigen Sie als Betreiber eine Stellvertretungserlaubnis.
Beschreibung
Hinweise für Kleve
Sollten Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 12 des Prostituiertenschutzgesetzes.
Die Erlaubnispflicht besteht für:
- Prostitutionsstätten (Bordell, Laufhaus, Massageclub, Saunaclub, SM-Studio)
- Prostitutionsvermittlungen (sog. "Escort")
- Prostitutionsfahrzeuge
- Prostitutionsveranstaltungen.
Ohne eine entsprechende Erlaubnis dürfen diese Unternehmensformen nicht betrieben werden. Das Erlaubnisverfahren ist der ebenfalls vorgeschriebenen Gewerbeanzeige zeitlich vorgeschaltet.
Zum Antrag geht es hier: Wirtschaftsportal.NRW
Wenn Sie ein persönliches Beratungsgespräch wünschen, senden Sie bitte eine E-Mail an:
ordnungsaufgaben@kreis-kleve.de
Sie erhalten schnellstmöglich eine Rückmeldung.
Weitere Informationen finden Sie in den Info-Boxen auf der rechten Seite.
Gebühren
Die Tarifstelle 12.20.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262) in der gegenwärtigen Fassung sieht für die Bearbeitung eines Antrages auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes einen Gebührenrahmen von 500 EUR bis 3.500 EUR vor.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Ggf. Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) des Betreibers des Prostitutionsgewerbes
- Name und Vorname der zu überprüfenden Person.
Formulare
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Voraussetzungen
- gültige Erlaubnis oder entsprechende AntragsID für einen Online-Antrag gem. § 12 ProstSchG für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
- Mindestalter von 18 Jahren für die als Stellvertretung vorgesehene Person
- Für die Bearbeitung muss die zu meldende Person der Zuverlässigkeitsüberprüfung zustimmen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Kleve
Verfahrensablauf
Sie reichen den Antrag zur Stellvertretungserlaubnis bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen und führt eine Zuverlässigkeitsprüfung für die zur Stellvertretung vorgesehene Person durch. Hierfür ist deren Mitwirkung erforderlich.
Bei positiver Prüfung erteilt die zuständige Stelle die Stellvertretungserlaubnis.
Fristen
Bevor das Prostitutionsgewerbe durch einen Stellvertreter betrieben wird, müssen Sie über eine entsprechende Erlaubnis verfügen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist erforderlich.
Wird das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben, so müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Für die Bearbeitung muss die zu meldende Person der Zuverlässigkeitsprüfung zustimmen und mitwirken
Die zu überprüfende Person muss, die Antragstrecke „Zuverlässigkeit von in Prostitutionsgewerbe tätigen Personen Überprüfung“ bearbeiten.
Voraussetzung für die Erteilung der Stellvertretererlaubnis bleibt weiterhin die Erteilung der Erlaubnis nach § 12 ProstSchG.
Aus verwaltungspraktischer Sicht kann eine gleichzeitige Beantragung von Erlaubnis nach § 12 ProstSchG und einer Stellvertretererlaubnis nach § 13 ProstSchG erfolgen.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.06.2024
Stichwörter
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