Vaterschaftsanerkennung
Hinweise für Bünde
- Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses von Standesbeamt*innen in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren öffentlich beurkundet werden.
Beschreibung
Hinweise für Bünde
Wie wird eine Vaterschaft anerkannt?
Wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, kann der leibliche Vater die Vaterschaft anerkennen. Dies ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Die Mutter des Kindes muss aber in jedem Fall zustimmen, damit die Anerkennung wirksam wird.
Sie müssen die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung der Mutter beurkunden lassen. Das können Sie bei folgenden Stellen tun:
- bei dem Urkundsbeamten des Jugendamtes,
- beim Standesamt,
- beim Notar oder
- beim Amtsgericht.
Es müssen nicht beide Elternteile ihre Erklärung gleichzeitig und am selben Ort abgeben. Wird die Vaterschaft zunächst nur vom Vater anerkannt, wird diese erst mit der nachträglichen Zustimmung der Mutter wirksam.
Was passiert, wenn der Vater die Vaterschaft nicht anerkennt?
Erkennt der leibliche Vater die Vaterschaft nicht an, können Sie als Mutter beantragen, die Vaterschaft durch das Familiengericht feststellen zu lassen. In diesem Verfahren kann gleichzeitig über die Unterhaltsverpflichtung des leiblichen Vaters gegenüber seinem Kind entschieden werden.
Das Jugendamt unterstützt Sie gerne, wenn Sie die Vaterschaft anerkennen oder feststellen lassen möchten oder den Unterhalt für Ihr Kind geltend machen wollen.
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erforderliche Unterlagen
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Welche Unterlagen Sie mitbringen müssen, ist von Fall zu Fall verschieden. Erkundigen Sie sich bitte zuerst bei ihrem zuständigen Jugendamt oder Standesamt darüber.
Bitte beachten Sie, dass Beurkundungen nur nach vorheriger Terminabsprache mit dem zuständigen Sachbearbeitern möglich sind.
Formulare
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beim Standesamt
Voraussetzungen
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- Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
- Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
- Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
- Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
- Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
- Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
- Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
- Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
- Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
- Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
- Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
- Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
- Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
- Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.
Rechtsgrundlage(n)
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§§ 59 - 60 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGM VIII) - Beurkundung
§§ 1591 bis 1600d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Abstimmung / Vaterschaft
Verfahrensablauf
Hinweise für Bünde
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
- Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
- Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
- Insbesondere geprüft:
- Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
- Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
- Etwaige frühere Statusfeststellungen
- Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
- Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet
Fristen
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- Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.
Bearbeitungsdauer
- Einzelfallabhängig
Kosten
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Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.
Ggf. 30 € für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 – Personenstandrecht, des Landes Bremen am 09.10.2020
Stichwörter
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