Vaterschaftsanerkennung
- Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses von Standesbeamt*innen in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren öffentlich beurkundet werden.
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Ansprechpartner
3.5.1: Beistandschaften, Unterhaltsvorschuss, Elterngeldstelle
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 5241 85-0
Fax: +49 5241 85-2460
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Rheda-Wiedenbrück
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Personalausweis, Reisepass oder gleichwertiges Ausweisdokument
- Geburtsurkunde und ggf. Eheurkunde der Eltern
- falls Ihr Kind schon geboren wurde, die Geburtsurkunde Ihres Kindes
- ggf. wirksames Scheidungsurteil
Formulare
beim Standesamt
Voraussetzungen
Hinweise für Rheda-Wiedenbrück
Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden. Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde. Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an. Die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch die wirksame Abgabe der Anerkennungserklärung und aller weiteren erforderlichen Zustimmungserklärungen.
Es gilt jedoch das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB. Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung). Es darf auch kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen. Ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.
Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit. Der Dolmetscher benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein. Gerne können Sie jemanden als Dolmetscher benennen. Sollten Sie niemanden kennen, der in Frage kommt, bestellt das Jugendamt einen Dolmetscher. Etwaige Dolmetscherkosten übernimmt das Jugendamt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Rheda-Wiedenbrück
§ 59 SGB VIII, BeurkG, §§ 1592 ff. BGB
Verfahrensablauf
Hinweise für Rheda-Wiedenbrück
Für die Vaterschaftsanerkennung bedarf es eines Antrages des Vaters und die Zustimmung der Mutter. Beide Elternteile müssen einen persönlichen Termin beim Jugendamt vereinbaren.
In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Vaterschaftsanerkennung informiert. Die Vaterschaftsanerkennung wird Ihnen dann vorgelesen und muss von beiden Elternteilen unterschrieben sowie von der Urkundsperson beurkundet werden. Dadurch wird die Vaterschaftsanerkennung wirksam und bindend. Beide Elternteile werden beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.
Fristen
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Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes erfolgen.
Bearbeitungsdauer
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Die Beurkundung erfolgt unmittelbar im Termin.
Kosten
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.
Ggf. 30 € für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 – Personenstandrecht, des Landes Bremen am 09.10.2020