Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung im Rahmen von Repowering einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien

    Genehmigung zur Änderung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering) beantragen

    Wenn Sie beabsichtigen, an einer genehmigungsbedürftigen Anlage Änderungen vorzunehmen, mit der Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, müssen Sie hierfür bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Herford

    Worum geht es bei der Dienstleistung?

    Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sind alle Anlagen zu genehmigen, die in der 4. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (BImSchV) aufgeführt sind.

    In diesen Fällen ist eine Genehmigung grundsätzlich erforderlich, wenn:

    • eine Anlage wird neu errichtet oder
    • eine Anlage erstmalig den festgesetzten Schwellenwert überschreitet

    Wird eine bestehende und bereits genehmigte Anlage verändert, kommen drei Möglichkeiten in Betracht:

    • es muss eine Änderungsgenehmigung erteilt werden (nach §16 BImSchG).
    • die Anlagenänderung muss angezeigt werden (nach §15 BImSchG).
    • die Änderung erfordert kein immissionsschutzrechtliches Verfahren.

    Konzentrationswirkung

    Die Genehmigung nach dem BImSchG hat konzentrierende Wirkung: andere behördliche Entscheidungen (zum Beispiel eine Baugenehmigung) sind in dem BImSchG-Bescheid enthalten. Das bedeutet, dass im Genehmigungsverfahren alle entscheidenden Fachbehörden beteiligt werden, die das Vorhaben aus der jeweiligen fachlichen Sicht beurteilen.

    Beteiligung der Öffentlichkeit

    Für bestimmte Anlagen ist ein förmliches Verfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen. Ist dies der Fall, sind die Antragsunterlagen öffentlich auszulegen und es ist ein Erörterungstermin durchzuführen. Bei diesem werden eventuell erhobene Einwendungen berücksichtigt.

    Haben die Anlagen geringe Auswirkungen auf die Umwelt, wird ein vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Ob bei einer Anlage ein vereinfachtes oder ein förmliches Verfahren erfolgt, hängt von der Produktionsmenge und der Betriebsart ab

     

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    Version

    Technisch geändert am 04.07.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Wasser-/Abfallwirtschaft und Immissionsschutz (Abteilung)

    Adresse

    Hausanschrift

    Amtshausstraße 2

    32051 Herford

    Version

    Technisch geändert am 04.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Umweltschutz (Amt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Amtshausstraße 2

    32051 Herford

    Version

    Technisch geändert am 04.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksregierung Detmold - Dezernat 53

    Adresse

    Hausanschrift

    Leopoldstraße 15

    32756 Detmold

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05231 71 5300

    Fax: 05231 71 1295

    E-Mail: post53@bezreg-detmold.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fristen

    Hinweise für Herford

    Der Gesetzgeber hat die folgenden maximalen Zeiträume für die Dauer von Genehmigungsverfahren vorgegeben:

    • Neugenehmigung nach § 4 BImSchG: sieben Monate im förmlichen Verfahren und drei Monate im vereinfachten Verfahren.
    • Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG: sechs Monate im förmlichen Verfahren und drei Monate im vereinfachten Verfahren.

    Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem die Unterlagen des Antrags vollständig eingereicht wurden beziehungsweise nach Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde ergänzt worden sind. Die Fristen können in begründeten Fällen um jeweils drei Monate verlängert werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 15.08.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de