Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen
Hinweise für Lage
Beschreibung
Hinweise für Lage
Das Jugendamt bietet allein erziehenden Müttern und Vätern Beratung und Unterstützung an. Häufig empfiehlt es sich, nach einem eingehenden Beratungsgespräch minderjährige Kinder im Rahmen einer Beistandschaft durch das Jugendamt vertreten zu lassen.
Eine telefonische Terminabsprache ist erforderlich.
Die Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfeangebot und kann zwei Aufgabenbereiche umfassen:
- die Vaterschaftsfeststellung und / oder
- die Geltendmachung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche Ihres Kindes
Die Beistandschaft kann auf eine dieser beiden Aufgaben beschränkt werden. Selbstverständlich ist es auch möglich, für mehrere Kinder eine Beistandschaft einzurichten.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- schriftlicher Antrag
- Geburtsurkunde
- Personalausweis des beantragenden Elternteils
- Falls vorhanden: Unterhaltstitel, Scheidungsurteil
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt.
Der Beistand wird - neben dem allein erziehenden Elternteil - nur für die Aufgaben vertretungsberechtigt, für die er beauftragt wurde. Der Beistand kann verantwortlich für das Kind handeln und umgehend alle notwendigen rechtlichen Schritte einleiten. Dazu kann unter anderem auch eine Klage vor Gericht gehören.
Es genügt ein schriftlicher Antrag an das Jugendamt, um eine Beistandschaft einzurichten. Mit Eingang des Antrags wird ein/e Mitarbeiter/in des Jugendamtes sofort Beistand des Kindes. Hierfür bedarf es keiner Genehmigung oder sonstigen Bestätigung durch die Behörde.
Die Beistandschaft kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung beendet werden. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt nochmals die Hilfe des Jugendamtes erforderlich sein, kann die Beistandschaft durch einen erneuten Antrag wieder aufleben. Eine Beistandschaft kann auch schon vor der Geburt eines Kindes eingerichtet werden. Sie endet jedoch spätestens dann, wenn das Kind volljährig wird.
Weitere Fragen und Antworten finden Sie im Internetauftritt des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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