Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen

    Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen

    Hinweise für Willich

    Beschreibung

    Hinweise für Willich

    Damit das Kind (bzw. sein gesetzlicher Vertreter) oder der betreuende Elternteil eine solche Unterhaltsforderung auch durchsetzen kann, muss der Anspruch abgesichert (tituliert) werden. Eine außergerichtliche Einigung kann durch die Vornahme einer Beurkundung beim Jugendamt geschehen. Sowohl das Kind als auch der betreuende Elternteil haben einen selbständigen Anspruch auf die Beurkundung der Unterhaltsforderung, der neben dem Anspruch auf Zahlung des Unterhaltsbetrages besteht.
    Die Unterhaltshöhe richtet sich in erster Linie nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen und ist zu Zwecken der gerichtlichen Durchsetzung in einer entsprechenden Vollstreckungsurkunde zu fixieren.

    Ändert sich der Unterhaltsbedarf des Kindes (bzw. des betreuenden Elternteiles) oder ändern sich die Lebensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteiles (Einkommen, Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen, etc.) können beide Parteien die Abänderung der Unterhaltshöhe verlangen.

    Die Beurkundung durch das Team Unterhalt ist nur in den beiden oben genannten Konstellationen (Unterhaltsansprüche von Kindern oder betreuenden nicht verheirateten Elternteilen) möglich.

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Unterhaltsangelegenheiten

    Version

    Technisch geändert am 09.04.2024

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    Technisch geändert am 09.04.2024

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    Technisch geändert am 25.07.2024

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Willich

    Personalausweis oder Pass, Familienstand, Telefonnummer, Anschrift und gegebenenfalls E-Mail-Adresse des unterhaltspflichtigen Elternteils (bitte formlos angeben), Unterlagen hinsichtlich des zu beurkundenden Unterhalts, beispielsweise Schreiben des betreuenden Elternteils, des Jugendamtes oder einer Rechtsanwaltskanzlei, aus dem konkret hervorgeht, welche Unterhaltsbeträge bzw. Prozentsätze des Mindestunterhalts ab, Geburtsurkunde des Kindes, Bisheriger Unterhaltstitel z.B. Urkunde, Gerichtsbeschluss oder Urteil, sofern es sich um eine Abänderung handelt

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Terminvereinbarung mit dem/der zuständigen Urkundsbeamten/in.

     

    Fristen

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    Das Kind muss noch minderjährig sein.

     

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Willich

    • 45 Minuten (Termin je nach Verfügbarkeit)

    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Willich

    Soweit Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend sprechen oder verstehen, ist für die Beurkundung ein Dolmetscher notwendig. Diese Person benötigt ein gültiges Ausweisdokument und darf nicht mit Ihnen verwandt oder verschwägert sein.

     

    Weitere Informationen

    Hinweise für Willich

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de