Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen
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Hinweise für Mönchengladbach
Beschreibung
Hinweise für Mönchengladbach
Nach § 6 Abs. 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) ist der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. Der Elternteil muss insbesondere darlegen, dass er seiner aufgrund der Minderjährigkeit des Berechtigten erhöhten Leistungsverpflichtung vollständig nachkommt.
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Keine
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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