Bescheinigung über die rechtmäßige Entnahme eines nach Anhang A EU-Artenschutzverordnung geschützten Exemplars aus seinem natürlichen Lebensraum

    Vorlagebescheinigung zur Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung geschützter Tier- und Pflanzenarten

    Hinweise für Euskirchen

    Beschreibung

    Hinweise für Euskirchen

    Streng geschützte Arten sind in der freien Wildbahn sehr gefährdet, daher gibt es strengere Regeln für die Vermarktung. Tiereund Pflanzen, die streng geschützt sind, dürfen nur mit einer EU-Bescheinigung vermarktet (z. B. verkauft oder kommerziell ausgestellt) werden.

    Das Vermarktungsverbot bezieht sich nicht nur auf lebende und tote Exemplare der gelisteten Arten, sondern auch auf deren Teile und Erzeugnisse, so auch auf Produkte und Kleidungsstücke (Jacken, Hüte) mit verarbeiteten Fellen, aus z.B. Ozelot, Leopard, Gepard, Jaguar, Serval, Eurasischer Luchs.

    Kleidungsstücke aus streng geschützten Arten sind nur dann vermarktungsfähig, wenn nachgewiesen wird, dass sie gefertigt wurden, bevor die Tierart durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen unter Schutz gestellt wurde (Vorerwerb), bzw. dass sie vor der Unterschutzstellung rechtmäßig der Natur entnommen worden sind.

    Für derartige Produkte kann unter besonderen Voraussetzungen eine Ausnahme vom Vermarktungsverbot auf Antrag von der Unteren Naturschutzbehörde erteilt werden

    Auch bei Präparaten, Geweihen u.ä. müssen erst der Schutzstatus und die Möglichkeit des legalen Verkaufs durch die Untere Naturschutzbehörde geprüft werden.

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    Version

    Technisch geändert am 26.05.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Naturschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Jülicher Ring 32

    53879 Euskirchen

    Version

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Euskirchen

    Vorzulegen sind:

    - schriftlicher Antrag nach Artikel 8 EG-VO 338/1997, Artikel 48 EG-VO 865/2006

    - Gutachten von Kürschner oder WA-Sachverständigen

    - Fotos

    - Erklärungen von Zeitzeugen, Geburts-/ Sterbeurkunden der Besitzer

    - Kleidungsetiketten, Beschriftungen

    - Rechnungsbelege

    - Einfuhrgenehmigungen

    - Nachweis über Erbschaft

    Für den Handel mit Artikeln aus Fellen besonders geschützter Arten genügt ein formloser Antrag. Beizufügen sind lückenlose Herkunftsnachweise, z.B. Einfuhrgenehmigungen der verarbeiteten Felle.

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    • Washingtoner Artenschutzübereinkommen
    • EG-Verordnungen Nr. 338/97 (EU-Artenschutzverordnung) und Nr. 865/2006 (EU-Artenschutzdurchführungsverordnung)

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Euskirchen

    Besonders geschützte Arten benötigen lediglich einen Nachweis über die legale Herkunft. Dieser wird von Züchter/in oder Händler/in selbst ausgestellt und muss folgende Angaben beinhalten:

    • Artname
    • Anzahl
    • Geschlecht
    • Alter (Geburts-/Schlupfdatum)
    • Kennzeichen
    • Züchteradresse
    • Kennzeichen der Elterntiere

     

    Der Herkunftsnachweis ist nicht formgebunden. Ein Beispiel finden Sie hier:

    Herkunftsbestätigung

    Weitere Informationen

    Hinweise für Euskirchen

    Ob ein Tier oder eine Pflanze nach dem Artenschutzrecht besonders oder sogar streng geschützt ist, kann auch in der Datenbank vom Bundesamt für Naturschutz im Internet unter der Adresse www.wisia.de recherchiert werden.

     

    Washingtoner Artenschutzübereinkommen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 13.07.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de