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    Hinweise für Heiligenhaus

    Beschreibung

    Hinweise für Heiligenhaus

    Am 18.12.2002 hat der nordrhein-westfälische Landtag das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) beschlossen. Das Gesetz wurde am 31.12.2002 verkündet und ist seit dem 01.01.2003 in Kraft. Es ersetzt die bisher gültige Landeshundeverordnung (LHV).

    Welche Hunde fallen unter das Landeshundegesetz? Erstmals enthält das neue Gesetz nunmehr auch Bestimmungen für die Halterinnen und Halter aller Hunde, d.h. auch für die kleinen Hunde, die von der bisherigen LHV nicht erfasst waren.

    Wichtig für Sie: Die nach der bisherigen Landeshundeverordnung NRW erteilten Erlaubnisse zur Haltung der Hunde sowie die Ausnahmegenehmigungen vom Leinen- und Maulkorbzwang behalten ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für bereits erfolgte ordnungsbehördliche Anmeldungen von Hunden.

    Grundsätzlich unterscheidet das LHundG NRW zwischen vier Kategorien von Hunden:

     §3 Gefährliche Hunde

    • American Staffordshire Terrier
    • Bullterrier
    • Pitbull Terrier
    • Staffordshire Bullterrier
    • Kreuzungen der o.a. Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen
    • Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wird

    §10 Hunde bestimmter Rassen

    • Alano
    • American Bulldog
    • Bullmastiff
    • Dogo Argentino
    • Fila Brasileiro
    • Mastiff
    • Mastino Espanol
    • Mastino Napolitano
    • Rottweiler
    • Tosa Inu
    • Kreuzungen der o.a. Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen

     § 11 Große Hunde

    Hunde, deren Widerristhöhe höher als 40 cm ist oder deren Körpergewicht 20 kg übersteigt.

    Kleine Hunde

    Hunde, die nicht unter §§ 3, 10 oder 11 LHundG NRW fallen.

    Aufgrund des LHundG NRW und der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Heiligenhaus (OrdBVO) in der z.Zt. geltenden Fassung bestehen für Hundehalter die nachfolgenden Verpflichtungen:

    Für alle Hunde (unabhängig von der Rasse, Größe oder Gewicht) gilt:

    • Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
    • Es gilt das grundsätzliche Verbot, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden.
    • Zur Vermeidung von Gefahren sind Hunde gem. § 2 Abs. 2 LHundG NRW in den nachfolgenden Bereichen an einer geeigneten Leine zu führen
      1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
      2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
      3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
      4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
    • Nach § 14 der OrdBVO sind Hunde unbeschadet der Regelungen des LHundG NRW in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen nur angeleint auszuführen. Dies gilt insbesondere für:
    1. John Steinbeck Park
    2. Wanderweg Alter Bahndamm
    3. Wanderweg um den Abtskücher Stauteich
    4. Grünzug Laubecker Bachtal (Umspannanlage)

    Auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen und Schulhöfen dürfen Tiere überhaupt nicht - auch nicht angeleint - mitgeführt werden!

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    Technisch geändert am 22.04.2024

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    Deutsch

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    I.2.1 Ordnungsangelegenheiten

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    Hauptstraße 157

    42579 Heiligenhaus

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