Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Oldtimerkennzeichen

    Vorgesehen zum Löschen - Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Oldtimerkennzeichen

    Hinweise für Mönchengladbach

    Beschreibung

    Hinweise für Mönchengladbach

    Sie können für Ihr zugelassenes Auto oder Motorrad ein sogenanntes "H-Kennzeichen"  für Oldtimer beantragen, wenn Ihr Fahrzeug vom Tag der Erstzulassung an gerechnet 30 Jahre alt ist und sich im Originalzustand befindet.

     

    Hinweis:

    Bei Saisonkennzeichen, historischen Kennzeichen (H) und Elektrokennzeichen (E) handelt es sich um einen Zusatz des Kennzeichens, welcher sich aus bestimmten Merkmalen des Fahrzeuges bzw. der Beantragung ergibt. Für die Reservierung des Online-Wunschkennzeichen (siehe roter Button) muss dies noch nicht berücksichtigt werden. Sie müssen jedoch beachten, dass in diesem Fall aus Platzgründen maximal 5 Zeichen nach dem Unterscheidungszeichen MG im System zur Verfügung stehen (z.B. 2 Buchstaben und 3 Zahlen). 

     

    Für Zulassungen ab dem 30.01.2014 gilt ausschließlich das SEPA-Lastschriftverfahren. Der amtliche Vordruck zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates für die KFZ-Zulassung (siehe Formulare/Dokumente) ist hierbei unerlässlich. Außerdem darf keine Zulassung bei Steuerschulden bisheriger Fahrzeuge, sowie rückständigen Verwaltungsgebühren aus dem Kfz-Bereich vorgenommen werden.

     

    Online-Dienst

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    ID: L100002_9b7cad6c374f1212f049c4bf5b0940e0

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    Version

    Technisch geändert am 28.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kfz-Zulassungsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Rheinstraße 70

    41065 Mönchengladbach

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02161 686-4510

    Version

    Technisch geändert am 02.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Technisch geändert am 17.08.2023

    Sprachversion

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    Technisch geändert am 17.08.2023

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Mönchengladbach

    • Fahrzeugschein/-brief (Zulassungsbescheinigung Teil I / Teil II) oder Abmeldebescheinigung bzw. entwerteter Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
    • Gutachten nach § 23 StVZO
    • eVB-Referenznummer als Versicherungsbestätigung
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass (Bei minderjährigen Fahrzeughalter zusätzlich die Einwilligung und Ausweise von beiden Erziehungsberechtigten)
    • Bankverbindung (siehe hierzu die Erläuterung zum SEPA-Lastschriftmandat)
    • evtl. Vollmacht und Ausweis des Bevollmächtigten

    Formulare

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    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens sind vor allem:

    • erste Zulassung vor mindestens 30 Jahren
    • guter, weitgehend originaler Erhaltungszustand des Fahrzeugs
    • qualifiziertes Gutachten, das die Eigenschaften als Oldtimer nachweist

    Zusätzliche Voraussetzungen sind:

    • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
      Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
    • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
    • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zulassung Ihres Fahrzeuges als Oldtimer bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Das Gleiche gilt für eine Ummeldung, Abmeldung und Wiederzulassung.

    Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

    Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.

    Die Zulassungsbehörde teilt Ihrem Fahrzeug ein Kennzeichen zu und bringt dort die Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) an.

    Tipp:  Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern, die Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden finden.

    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Die nachfolgend aufgeführten Gebühren fallen grundsätzlich an, können jedoch im Einzelfall (z.B. durch Ausstellung neuer Papiere oder ähnliches) erheblich höher sein:

    • ab 12,40 EUR

    Für sämtliche anfallenden Gebühren steht ein Kassenautomat zur Verfügung. An diesem kann sowohl mit Bargeld, als auch mit EC-Karte gezahlt werden. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Weitere  Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer"  finden Sie auf den  Internetseiten der Zollverwaltung .

    Weitere Informationen

    Hinweise für Mönchengladbach

    Bitte beachten Sie, dass Ihr Fahrzeug aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nur zugelassen werden kann, wenn keine Rückstände (Gebühren oder Auslagen) aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen bei der Stadtkasse der Stadt Mönchengladbach mehr offen sind. Sollten derartige Forderungen gegen Sie bestehen, nehmen Sie bitte  vor dem Besuch der KFZ- Zulassungsstelle umgehend und unmittelbar Kontakt zur Stadtkasse auf.

    Kontaktdaten der Stadtkasse: per E-Mail Stadtkasse@moenchengladbach.de oder per Telefon 02161-252700.

     

    Falls Ihre Personendaten mit einer Auskunftssperre belegt sind, kann es bei der Bearbeitung Ihres Vorgangs zu Verzögerungen kommen. Sie müssen dem Zugriff erst schriftlich zustimmen (Download Vordruck) oder eine aktuelle Meldebestätigung (nicht älter als 14 Tage) vorlegen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Verkehrsministerium Baden-Württemberg am 16.08.2021

    Version

    Technisch geändert am 30.04.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de