Hundehaltung Anmeldung Kampfhund

    Anmeldung von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen (nach §3 und §10 des Landeshundegesetzes NRW) zum Erhalt einer Haltungserlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes, eines Hundes bestimmter Rassen oder eines Hundes, der individuell als gefährlich eingestuft worden ist, benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes.

    Beschreibung

    Hinweise für Wenden

    Gemäß § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 1 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen sind Hunde bestimmter Rassen im Sinne von § 10 Absatz 1 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilien-häusern an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Gemäß § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 3 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen ist einem Hund bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Absatz 1 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.

    Die zuständige Behörde kann für Hunde bestimmter Rassen im Sinne des § 3 Absatz 2 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen im Alter von 24 Monaten auf Antrag (formlos) eine Befreiung von der Maulkorbpflicht und Leinenpflicht erteilen, wenn der Nachweis einer Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde (Veterinäramt) erbracht ist. Gemäß § 10 Absatz 2 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen kann die Verhaltensprüfung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

    Für Hunde, die das Alter von 24 Monaten noch nicht erreicht haben, kann eine befristete Ausnahme von der Anleinpflicht und Maulkorbtragepflicht erteilt werden, wenn die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung (zum Beispiel Vorbereitung zur Begleithundeausbildung) der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen wird.

    Hunde bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Absatz 1 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen sind auch nach Erteilung einer Befreiung der Leinenpflicht / Maulkorbtragepflicht an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen

    • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
    • in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten Parkanlagen, Gartenanlagen und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
    • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
    • außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.
       

    Gemäß § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen darf eine andere Aufsichtsperson außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (Nachweis der Sachkunde und Zuverlässigkeit) erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den Hund bestimmter Rassen sicher zu halten und zu führen. Die Nachweise sind der Ordnungsbehörde zusammen mit einem Passbild vorzulegen.

    Das gleichzeitige Führen von mehreren Hunden bestimmter Rassen gemäß § 10 Absatz 1 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen durch eine Person ist unzulässig.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 14.04.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachdienst Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 75

    57482 Wenden

    Version

    Technisch geändert am 08.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Sachkundenachweis eines amtlichen Tierarztes oder – bei Hunden bestimmter Rassen – einer anerkannten sachverständigen Stelle
    • Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
    • Besondere Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und von 250.000 € für sonstige Schäden)
    • Fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip)
    • Bei einem Umzug: eventuell bereits vorhandene Erlaubnis einer anderen Behörde

    Formulare

     Jede Behörde nutzt selbst erstellte Formulare zur Beantragung. 

    Voraussetzungen

    Damit die Ordnungsbehörde Ihnen eine Erlaubnis ausstellen kann, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:

    • volljährig sein
    • die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (siehe „erforderliche Unterlagen“)
    • in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
    • sicherstellen, dass Ihr Hund ausbruchssicher untergebracht ist
    • eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen (siehe „erforderliche Unterlagen“)
    • und die fälschungssichere Kennzeichnung Ihres Hundes nachweisen (Mikrochip)

    Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert zudem, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3,10 und 11 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)

    Verfahrensablauf

    • Onlineformular ausfüllen
    • Unterlagen hochladen
    • Antrag absenden
    • Ggf. nachträglich Unterlagen nachreichen/ hochladen
    • Entscheidung der Behörde
    • Gebühr bezahlen

     

    Fristen

    Gesetzliche Fristen sind nicht festgelegt. Sobald Sie beabsichtigen, einen gefährlichen Hund oder einen Hund einer bestimmten Rasse zu halten, haben Sie in der Regel vorab die Erlaubnis zu beantragen. Wenn der Hund tatsächlich in den Haushalt aufgenommen wird, sollte die Erlaubnis bereits erteilt worden sein. Bei gefährlichen Hunden ist der Nachweis der Sachkunde sowie der Zuverlässigkeit vor Aufnahme des Hundes im Haushalt zu erbringen. Fristen für das Nachreichen von Unterlagen zu einem unvollständigen Antrag variieren je Behörde.

    Bearbeitungsdauer

    Eine pauschale Bearbeitungsdauer kann nicht festgelegt werden. Diese ist je Behörde unterschiedlich. Durchschnittlich kann man mit 10-15 Werktagen rechnen, wenn der Antrag vollständig vorliegt.

    Kosten

    Die Kosten für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis richten sich grundsätzlich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), Tarifstelle 18a. Sie können je nach Aufwand und Einzelfall variieren und lassen sich daher nicht verallgemeinern.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn die Halterin / der Halter für einen Hund einer bestimmten Rasse eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, kann die Verhaltensprüfung auch bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes müssen Sie ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachweisen. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 22.02.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de