Hundehaltung Anmeldung Kampfhund

    Anmeldung von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen (nach §3 und §10 des Landeshundegesetzes NRW) zum Erhalt einer Haltungserlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes, eines Hundes bestimmter Rassen oder eines Hundes, der individuell als gefährlich eingestuft worden ist, benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes.

    Beschreibung

    Hinweise für Bünde

    Für die Haltung von Hunden folgender Hunderassen muss zusätzlich, vor Beginn der Haltung, eine Erlaubnis zur Haltung des Hundes beantragt werden:

    Erlaubnispflichtig sind:

    Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG NRW)
    Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier, deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden und im Einzelfall gefährliche Hunde, nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.

    Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW)
    Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu, Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Die Zuordnung von Hunden der Rasse Old English Bulldog erfolgt im Einzelfall über eine Phänotypbestimmung. 

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_945650860fab4e5867ef5930aca16d1f

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    Version

    Technisch geändert am 28.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Amt für Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 13+15

    32257 Bünde

    Version

    Technisch geändert am 22.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Bünde

    Folgende Unterlagen sind immer einzureichen:

    • Haltungsanzeige (Formular siehe nebenstehende Downloads)
    • Sachkundenachweis, siehe auch "Weitere Informationen"
    • Kopie der Tierhalterhaftpflichtversicherung (Mindestdeckungssumme: 500.000 Euro/Personenschäden, 250.000 Euro/sonstige Schäden)
    • Nachweis über Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip

     

    Für die Beantragung der Haltungserlaubnis von Hunden bestimmter Rassen (§ 10 Abs. 1 LHundG NRW) und gefährlichen Hunden (§ 3 LHundG NRW) müssen zusätzlich folgende Unterlagen eingereicht werden:

    • Antrag Haltungserlaubnis (Formular siehe nebenstehende Downloads)
    • Sachkundenachweis (nur vom Amtsveterinär), siehe auch "Weitere Informationen"
    • Nachweis über Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip
    • Kopie der Tierhalterhaftpflichtversicherung (Mindestdeckungssummen 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden). Die Hunderasse muss im Versicherungsschein ausdrücklich aufgeführt sein.
    • Führungszeugnis (Belegart O)
    • Nachweis der ausbruchsicheren Unterbringung des Hundes
    • Nachweis über ein besonderes öffentliches Interesse an der Haltung (nur bei gefährlichen Hunden gem. § 3 LHundG NRW)

    Formulare

     Jede Behörde nutzt selbst erstellte Formulare zur Beantragung. 

    Voraussetzungen

    Hinweise für Bünde

    Bitte beachten Sie auch die erforderlichen Unterlagen!

    Haltung eines großen Hundes

    • Die Halterin bzw. der Halter muss sachkundig und zuverlässig sein.
    • Der Hund muss mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein.
    • Die Halterin bzw. der Halter muss eine Haftpflichtversicherung für den Hund abschließen.

    Zusätzliche Voraussetzungen für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW) und gefährlichen Hunden (§ 3 LHundG NRW)

    • Die Halterin bzw. der Halter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    • Die Halterin bzw. der Halter muss körperlich in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu führen.

    Die Unterbringung des Hundes in entsprechenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen sowie eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung muss möglich sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Bünde

    Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)

    Verfahrensablauf

    • Onlineformular ausfüllen
    • Unterlagen hochladen
    • Antrag absenden
    • Ggf. nachträglich Unterlagen nachreichen/ hochladen
    • Entscheidung der Behörde
    • Gebühr bezahlen

     

    Fristen

    Gesetzliche Fristen sind nicht festgelegt. Sobald Sie beabsichtigen, einen gefährlichen Hund oder einen Hund einer bestimmten Rasse zu halten, haben Sie in der Regel vorab die Erlaubnis zu beantragen. Wenn der Hund tatsächlich in den Haushalt aufgenommen wird, sollte die Erlaubnis bereits erteilt worden sein. Bei gefährlichen Hunden ist der Nachweis der Sachkunde sowie der Zuverlässigkeit vor Aufnahme des Hundes im Haushalt zu erbringen. Fristen für das Nachreichen von Unterlagen zu einem unvollständigen Antrag variieren je Behörde.

    Bearbeitungsdauer

    Eine pauschale Bearbeitungsdauer kann nicht festgelegt werden. Diese ist je Behörde unterschiedlich. Durchschnittlich kann man mit 10-15 Werktagen rechnen, wenn der Antrag vollständig vorliegt.

    Kosten

    Die Kosten für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis richten sich grundsätzlich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), Tarifstelle 18a. Sie können je nach Aufwand und Einzelfall variieren und lassen sich daher nicht verallgemeinern.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn die Halterin / der Halter für einen Hund einer bestimmten Rasse eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, kann die Verhaltensprüfung auch bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes müssen Sie ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachweisen. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Bünde

    Mit dem Sachkundenachweis wird nachgewiesen, dass die Halterin bzw. der Halter über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

    Bitte beachten Sie, dass unterschiedliche Regelungen für große Hunde, Hunde bestimmter Rassen und gefährliche Hunde gelten!

     

    Der Sachkundenachweis für die Haltung eines großen Hundes wird erbracht durch die Bescheinigung eines autorisierten Tierarztes.

    Folgende Personen können die Sachkunde alternativ durch geeignete Unterlagen nachweisen (bitte Kopie einreichen):

    • Inhaber/innen eines Jagdscheines oder bei erfolgreich absolvierter Jägerprüfung
    • Polizeihundeführer/innen
    • Sachverständige i.S.d. § 10 Abs. 3 LHundG NRW
    • Inhaber/innen einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz zur Zucht oder Haltung von Hunden
    • Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber/innen einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteverordnung

     

    Der Sachkundenachweis für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen (§ 10 Abs. 1 LHundG NRW) darf nur durch die Amtstierärztin / den Amtstierarzt oder durch anerkannte Sachverständige oder eine anerkannte sachverständige Stelle ausgestellt werden.

     

    Der Sachkundenachweis für die Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 3 LHundG NRW) darf nur durch die Amtstierärztin / den Amtstierarzt ausgestellt werden.

     

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 22.02.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Bünde

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de