Hundehaltung Anmeldung KampfhundOnline erledigen

    Hundehaltung Anmeldung Kampfhund

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes, eines Hundes bestimmter Rassen oder eines Hundes, der individuell als gefährlich eingestuft worden ist, benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes.

    Beschreibung

    Hinweise für Krefeld

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes. 

    Im Landeshundegesetz NRW ist in § 3 und § 10 geregelt, welche Hunde als gefährlich gelten. Dazu gehören derzeit Hunde der Rassen 

    • Pittbull Terrier
    • American Staffordshire Terrier
    • Staffordshire Bullterrier
    • Bullterrier

    und deren Kreuzungen untereinander sowie Kreuzungen mit anderen Hunden, ferner Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wurde. Zum Beispiel bei

    • auf Aggression gezüchteten Hunden,
    • Hunden, die einen Menschen oder ein Tier ohne erkennbaren Grund gebissen haben,
    • Hunde, die unkontrolliert andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.

    Hier wird auch landläufig der Begriff ‚Kampfhund‘ verwendet. Dazu kommen Hunde, die von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt des Veterinäramts als gefährlich eingestuft werden.

    Als "Hunde bestimmter Rassen" gelten Hunde der Rassen 

    • Alano
    • American Bulldog
    • Bullmastiff
    • Mastiff
    • Mastino Espanol
    • Mastino Napoletano
    • Fila Brasileiro
    • Dogo Argentino
    • Rottweiler
    • Tosa Inu
    • sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

    Die Ordnungsbehörde erteilt Ihnen - nach Prüfung Ihres Antrags und Ihrer eingereichten Unterlagen - eine Erlaubnis zur Haltung dieser Hunde.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_f4284040811a51214ac556fc2d2af5dc

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 17.06.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sicherheit & Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Elbestraße 7

    47800 Krefeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 21 51 / 86-2201

    E-Mail: FB32@krefeld.de

    Version

    Technisch geändert am 13.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Sachkundenachweis eines amtlichen Tierarztes oder – bei Hunden bestimmter Rassen – einer anerkannten sachverständigen Stelle
    • Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
    • Besondere Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und von 250.000 € für sonstige Schäden)
    • Fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip)
    • Bei einem Umzug: eventuell bereits vorhandene Erlaubnis einer anderen Behörde

    Formulare

     Jede Behörde nutzt selbst erstellte Formulare zur Beantragung. 

    Voraussetzungen

    Hinweise für Krefeld

    Erlaubnispflicht:

    Die Erlaubnis ist beim Fachbereich Ordnung zu beantragen. Außerdem ist der Halter verpflichtet jeden Umzug, die Abgabe und den Tod des Hundes mitzuteilen.

    Weitere Voraussetzungen:

    • Vollendung des 18. Lebensjahres
    • Nachweis der Sachkunde und Zuverlässigkeit
    • Halter muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
    • ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
    • Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung
    • Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip

    Zudem besteht Anmeldepflicht bei der

    Stadt Krefeld
    Zentraler Finanzservice und Liegenschaften
    Abteilung Steuern und Abgaben
    Petersstraße 9
    47798 Krefeld

    Sachkundenachweis:

    Die Sachkunde ist durch Vorlage einer Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes oder eines anerkannten Sachverständigen bzw. einer anerkannten sachverständigen Stelle nachzuweisen.

    Hunde bestimmter Rassen dürfen nur Aufsichtspersonen überlassen werden, die u. a. eine solche Sachkunde nachweisen können.

    Als sachkundig gelten

    • Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundestierärzteverordnung
    • Jagdscheininhaber oder Personen mit erfolgreicher Jägerprüfung
    • Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 Tierschutzgesetz)
    • Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer
    • Personen, die berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen
    Zuverlässigkeitsprüfung:

    Es muss ein Führungszeugnis der Belegart O eingereicht werden, das beim Bürgerbüro beantragt werden kann.

    Hunde bestimmter Rassen dürfen nur Aufsichtspersonen überlassen werden, die u. a. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und ebenfalls ein entsprechendes Führungszeugnis vorlegen.

    Keine Zuverlässigkeit liegt zum Beispiel vor bei

    • Verurteilung wegen vorsätzlichem Angriff auf Leben oder Gesundheit
    • gemeingefährlicher Straftat
    • Straftat gegen Eigentum oder Vermögen
    • Trunkenheit oder Rauschmittelsucht
    • einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat
    • wiederholtem oder schwerwiegendem Verstoß gegen das LHundG NRW

    Unzuverlässigkeit kann sich auch aus anderen Sachverhalten oder Delikten ergeben.

    Haftpflichtversicherung:

    Eine bestehende Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500.000,00 Euro für Personenschäden und 250.000,00 Euro für sonstige Schäden ist durch Vorlage der Versicherungspolice nachzuweisen.

    Mikrochip:

    Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einer elektronischen Marke (Mikrochip) ist nachzuweisen.

    Leinenzwang:

    Leinenzwang besteht

    • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
    • in, der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Parkanlagen, Gartenanlagen und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufflächen
    • bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
    • bei öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
    • in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern
    • außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
    • alle übrigen Bereiche außerhalb des befriedeten Besitztums

    Für die zuletzt genannten Bereiche ist eine Befreiung vom Leinenzwang nach erfolgreicher Verhaltensprüfung bei einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt oder bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle möglich.

    Maulkorbzwang:

    Ein Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung ab Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes ist vorgeschrieben.

    Eine Befreiung vom Maulkorbzwang ist nach erfolgreicher Verhaltensprüfung bei einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt oder bei  einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle möglich.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3,10 und 11 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Krefeld

    • Onlineformular ausfüllen
    • Unterlagen hochladen
    • Antrag absenden
    • Gegebenenfalls nachträglich Unterlagen nachreichen/hochladen
    • Entscheidung der Behörde
    • Gebühr bezahlen

    Fristen

    Hinweise für Krefeld

    Gesetzliche Fristen sind nicht festgelegt. Sobald Sie beabsichtigen, einen gefährlichen Hund oder einen Hund einer bestimmten Rasse zu halten, haben Sie in der Regel vorab die Erlaubnis zu beantragen. Wenn der Hund tatsächlich in den Haushalt aufgenommen wird, sollte die Erlaubnis bereits erteilt worden sein. Bei gefährlichen Hunden ist der Nachweis der Sachkunde sowie der Zuverlässigkeit vor Aufnahme des Hundes im Haushalt zu erbringen. 

    Bearbeitungsdauer

    Eine pauschale Bearbeitungsdauer kann nicht festgelegt werden. Diese ist je Behörde unterschiedlich. Durchschnittlich kann man mit 10-15 Werktagen rechnen, wenn der Antrag vollständig vorliegt.

    Kosten

    Die Kosten für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis richten sich grundsätzlich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), Tarifstelle 18a. Sie können je nach Aufwand und Einzelfall variieren und lassen sich daher nicht verallgemeinern.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn die Halterin / der Halter für einen Hund einer bestimmten Rasse eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, kann die Verhaltensprüfung auch bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes müssen Sie ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachweisen. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Weitere Informationen

    LHundG NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=2820041209115743048 AVerwGebO NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5820031106093134318

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 22.02.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de