Hundehaltung Anmeldung Kampfhund

    Anmeldung von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen (nach §3 und §10 des Landeshundegesetzes NRW) zum Erhalt einer Haltungserlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes, eines Hundes bestimmter Rassen oder eines Hundes, der individuell als gefährlich eingestuft worden ist, benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes.

    Beschreibung

    Hinweise für Essen

    Große Hunde

    Neben der Anmeldung eines Hundes bei der örtlichen Finanzverwaltung, muss die Haltung eines großen Hundes nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW (§ 11 Abs. 1 LHundG NRW), bei der örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt werden. Große Hunde nach dem LHundG NRW sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.

    Die Einstufung als großer Hund gilt ausdrücklich auch für Welpen, die aufgrund ihres Alters die genannten Maße noch nicht erreicht haben, bei denen aufgrund ihrer Rasse allerdings absehbar ist, dass sie diese in ausgewachsenem Zustand erreichen werden.

    Hundehalter/in ist nach dem Landeshundegesetz NRW, wer einen Hund mindestens 6 Wochen lang hält bzw. in Pflege oder Verwahrung genommen hat.

    Die Anmeldung Ihres großen Hundes bei der Ordnungsbehörde ist gebührenpflichtig und beträgt 25 Euro je Anmeldung. Die Kosten richten sich grundsätzlich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), Tarifstelle 18a.

    Die fehlende oder verspätete Anmeldung eines großen Hundes stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 16 und 17 LHundG NRW dar und kann zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens führen.

    Ein entsprechendes Meldeformular finden Sie im Download. Bitte beachten Sie die auf Seite 4 des Formulars aufgeführten nachzuweisenden Haltungsvoraussetzungen.

    Gefährliche Hunde

    Die Haltung von gefährlichen Hunden bedarf nach dem § 4 Abs. 1 LHundG NRW, einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis.

    Gefährliche Hunde nach dem LHundG NRW sind Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

    Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes kann im Regelfall nur bei Übernahme eines Hundes aus einem Tierheim oder einer tierheimähnlichen Einrichtung erteilt werden.

    Bitte beachten: Die Übernahme eines gefährlichen Hundes kann nur mit Zustimmung der Ordnungsbehörde erfolgen!

    Zur Übernahme eines gefährlichen Hundes von einer Privatperson (hierzu gehören auch Züchter) ist im Regelfall keine Erlaubniserteilung möglich.

    Die Erteilung einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Kosten richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW).

    Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie im Download. Bitte beachten Sie die auf Seite 2 des Formulars aufgeführten nachzuweisenden Haltungsvoraussetzungen.

    Hunde bestimmter Rassen

    Hunde bestimmter Rassen nach § 10 Abs. 1 LHundG NRW sind Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.

    Die Erlaubnis zur Haltung eines Hundes bestimmter Rasse kann auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden:

    Die Erteilung einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Kosten richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW).

    Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie im Download. Bitte beachten Sie die auf Seite 3 des Formulars aufgeführten nachzuweisenden Haltungsvoraussetzungen.

    Sowohl für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen gilt ab dem 6. Lebensmonat die Maulkorbpflicht. Es besteht eine generelle Anleinpflicht.

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 09.04.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Landeshundegesetz (Anmeldung, Erlaubnisse, Bußgeldverfahren)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ellernstraße 29

    45326 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-0

    Fax: +49 201 88-32151

    E-Mail: gefahrenabwehr@ordnungsamt.essen.de

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Sachkundenachweis eines amtlichen Tierarztes oder – bei Hunden bestimmter Rassen – einer anerkannten sachverständigen Stelle
    • Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
    • Besondere Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und von 250.000 € für sonstige Schäden)
    • Fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip)
    • Bei einem Umzug: eventuell bereits vorhandene Erlaubnis einer anderen Behörde

    Formulare

     Jede Behörde nutzt selbst erstellte Formulare zur Beantragung. 

    Voraussetzungen

    Damit die Ordnungsbehörde Ihnen eine Erlaubnis ausstellen kann, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:

    • volljährig sein
    • die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (siehe „erforderliche Unterlagen“)
    • in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
    • sicherstellen, dass Ihr Hund ausbruchssicher untergebracht ist
    • eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen (siehe „erforderliche Unterlagen“)
    • und die fälschungssichere Kennzeichnung Ihres Hundes nachweisen (Mikrochip)

    Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert zudem, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Onlineformular ausfüllen
    • Unterlagen hochladen
    • Antrag absenden
    • Ggf. nachträglich Unterlagen nachreichen/ hochladen
    • Entscheidung der Behörde
    • Gebühr bezahlen

     

    Fristen

    Gesetzliche Fristen sind nicht festgelegt. Sobald Sie beabsichtigen, einen gefährlichen Hund oder einen Hund einer bestimmten Rasse zu halten, haben Sie in der Regel vorab die Erlaubnis zu beantragen. Wenn der Hund tatsächlich in den Haushalt aufgenommen wird, sollte die Erlaubnis bereits erteilt worden sein. Bei gefährlichen Hunden ist der Nachweis der Sachkunde sowie der Zuverlässigkeit vor Aufnahme des Hundes im Haushalt zu erbringen. Fristen für das Nachreichen von Unterlagen zu einem unvollständigen Antrag variieren je Behörde.

    Bearbeitungsdauer

    Eine pauschale Bearbeitungsdauer kann nicht festgelegt werden. Diese ist je Behörde unterschiedlich. Durchschnittlich kann man mit 10-15 Werktagen rechnen, wenn der Antrag vollständig vorliegt.

    Kosten

    Die Kosten für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis richten sich grundsätzlich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), Tarifstelle 18a. Sie können je nach Aufwand und Einzelfall variieren und lassen sich daher nicht verallgemeinern.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Essen

    Die Übernahme eines gefährlichen Hundes kann nur mit Zustimmung der Ordnungsbehörde erfolgen!

    Sowohl für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen gilt ab dem 6. Lebensmonat die Maulkorbpflicht. Es besteht eine generelle Anleinpflicht.

    Unabhängig vom Landeshundegesetz gilt eine Anleinpflicht für alle Hunde auf den Verkehrsflächen und in Anlagen auf dem Essener Stadtgebiet gem. ordnungsbehördlicher Verordnung. Ausgenommen davon sind ausgewiesene Hundewiesen und Waldwege.

    Diese Vorschriften gelten gem. § 17 LHundG NRW mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 LHundG NRW nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und Blindenführhunde. Für Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde gelten die nach dem Gesetz bestimmten Anleinpflichten im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes nicht.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 22.02.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Essen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de