Früherkennungsuntersuchungen für Kinder
Sie können für Ihre Kinder Gesundheitsuntersuchungen in Anspruch nehmen. So wird der allgemeine Gesundheitszustand und die altersgemäße Entwicklung eines Kindes regelmäßig ärztlich untersucht. Mögliche Probleme oder Auffälligkeiten können frühzeitig erkannt und behandelt werden.
Beschreibung
Hinweise für Dülmen
Das nordrhein-westfälische Landeskabinett hat am 29. August 2008 die Verordnung zur Datenmeldung der Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen/U-Untersuchungen beschlossen.
Die Verordnung sieht vor, dass Kinderärztinnen und Kinderärzte an die "Zentrale Stelle Gesunde Kindheit" im Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit melden, welche Kinder an den Vorsorgeuntersuchungen U 5 bis U 9 teilgenommen haben. Durch einen Abgleich mit den Daten der Meldebehörden kann die Zentrale Stelle feststellen, welche Kinder nicht an den Untersuchungen teilgenommen haben. Die Personensorgeberechtigten dieser Kinder werden dann von der Zentralen Stelle erinnert, die Früherkennungsuntersuchung durchführen zu lassen. Erfolgt dann binnen vier Wochen keine Mitteilung über die Teilnahme, informiert die Zentrale Stelle den für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Das Jugendamt erinnert die Personensorgeberechtigten noch einmal an die versäumte Früherkennungsuntersuchung und weist sie auf die Möglichkeit der persönlichen Beratung hin.
Rechtsgrundlagen
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Für die Untersuchungen benötigen Sie die elektronische Gesundheitskarte Ihres Kindes und das Kinder-Untersuchungsheft („Gelbes Heft“), das Sie direkt nach der Geburt erhalten.
Formulare
Für den Nachweis der bestehenden Versicherung ist eine gültige elektronische Gesundheitskarte erforderlich.
Voraussetzungen
Der Anspruch auf die Früherkennungsuntersuchungen besteht für versicherte Kinder und Jugendliche grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es sind aber folgende Untersuchungszeiträume zu beachten:
- U1 Unmittelbar nach der Geburt
- U2 3.-10. Lebenstag
- U3 4.-5. Lebenswoche
- U4 3.-4. Lebensmonat
- U5 6.-7. Lebensmonat
- U6 10.-12. Lebensmonat
- U7 21.-24. Lebensmonat
- U7a 34.-36. Lebensmonat
- U8 46.-48. Lebensmonat
- U9 60.-64. Lebensmonat
- J1 13. -14. Lebensjahr
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Dülmen
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich für eine Terminvereinbarung an die behandelnde Ärztin, den behandelnden Arzt. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Fristen
Hinweise für Dülmen
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Dülmen
Kosten
Für die Gesundheitsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen fallen keine Zuzahlungen an.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Dülmen
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 16.12.2020
Stichwörter
Hinweise für Dülmen