Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchung Durchführung bei Kindern
Sie können für Ihre Kinder Gesundheitsuntersuchungen in Anspruch nehmen. So wird der allgemeine Gesundheitszustand und die altersgemäße Entwicklung eines Kindes regelmäßig ärztlich untersucht. Mögliche Probleme oder Auffälligkeiten können frühzeitig erkannt und behandelt werden.
Beschreibung
Hinweise für Wesel
Der Arbeitskreis Zahnmedizinische Prophylaxe ist zusammen mit dem Zahnärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes seit 1988 für die Förderung der Zahngesundheit der Kinder und Jugendlichen im Kreis Wesel zuständig.
Mitglieder
- AOK Rheinland/Hamburg
- IKK classic
- BKK Arbeitsgemeinschaft NRW (BAN)
- Knappschaft
- Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
- Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
- Zahnärztekammer Nordrhein und Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
- Kreis Wesel
Grundlagen der Zahnprophylaxe
- Paragraph 13 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG)
- Paragraph 21 des Sozialgesetzbuches (SGB 5)
- Paragraph 54 des Schulgesetzes Nordhrein-Westfalen (SchG NRW)
- Paragraph 12 Kinderbildungsgesetz (KiBiz)
- Satzung des Arbeitskreises Zahnmedizinische Prophylaxe
Die aufsuchende zahnmedizinische Gruppenprophylaxe findet in Kindergärten und Schulen statt und beinhaltet u. a. regelmäßige zahnärztliche Untersuchungen und Fluoridierungen in Schulen. Während die Maßnahmen in Schulen ausschließlich durch das Team des Zahnärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes durchgeführt werden, werden Kindergärten überwiegend durch niedergelassene Zahnarztpraxen betreut. Diese arbeiten im Auftrage des Arbeitskreises Zahnmedizinische Prophylaxe.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Wesel
Formulare
Für den Nachweis der bestehenden Versicherung ist eine gültige elektronische Gesundheitskarte erforderlich.
Voraussetzungen
Der Anspruch auf die Früherkennungsuntersuchungen besteht für versicherte Kinder und Jugendliche grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es sind aber folgende Untersuchungszeiträume zu beachten:
- U1 Unmittelbar nach der Geburt
- U2 3.-10. Lebenstag
- U3 4.-5. Lebenswoche
- U4 3.-4. Lebensmonat
- U5 6.-7. Lebensmonat
- U6 10.-12. Lebensmonat
- U7 21.-24. Lebensmonat
- U7a 34.-36. Lebensmonat
- U8 46.-48. Lebensmonat
- U9 60.-64. Lebensmonat
- J1 13. -14. Lebensjahr
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Wesel
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich für eine Terminvereinbarung an die behandelnde Ärztin, den behandelnden Arzt. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
Für die Gesundheitsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen fallen keine Zuzahlungen an.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
Weiterführende Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 16.12.2020