Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur bedingten Zulassung zum Studium oder zum Teilzeitstudium beantragen
Beschreibung
Hinweise für Soest
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Promotion wird in der Regel für mindestens ein Jahr und für maximal zwei Jahre erteilt oder verlängert. Sollte Ihre Promotion weniger als 2 Jahre dauern, wird Ihnen die Aufenthaltserlaubnis nur für die Dauer der Promotion erteilt. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.
Verlängerung
Ihre Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange Sie die Promotion noch in einem angemessenen Zeitraum abschließen können. Ein angemessener Zeitraum für den Abschluss der Promotion liegt in der Regel vor, wenn die durchschnittliche Promotionsdauer Ihres Faches um nicht mehr als drei Semester überschritten wird. Zudem sollte eine Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren zum Zwecke des Studiums, der Studienvorbereitung und der Promotion insgesamt nicht überschritten werden.
Um eine Prognose stellen zu können, wann Sie Ihre Promotion voraussichtlich abschließen werden, benötigen wir eine Einschätzung Ihrer Hochschule über den aktuellen Stand Ihres Promotionsstudiums. Bitte bringen Sie diese bei der Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Promotion mit.
Wechsel des Aufenthaltszwecks
Wenn Sie Ihre Promotion erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie grundsätzlich auch eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck beantragen. In Betracht kommt etwa eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit. Ebenso kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche erteilt werden (siehe: Nach dem Studium).
Während der Promotion ist ein Wechsel des Aufenthaltszwecks nur in folgenden Fällen möglich:
- Wechsel zum Zweck der qualifizierten Berufsausbildung
- Wechsel zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft
- Wechsel zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (§ 19c Abs. 2 AufenthG)
- Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis, wenn darauf ein gesetzlicher Anspruch besteht (zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung)
Erwerbstätigkeit
Während Ihrer Promotion dürfen Sie 120 ganze oder 240 halbe Tage im Jahr arbeiten. Außerdem ist eine studentische Nebentätigkeit grundsätzlich ohne zeitliche Einschränkungen erlaubt. Zu studentischen Tätigkeiten zählt auch Ihre Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Rahmen Ihrer Promotion. Eine gesonderte Arbeitserlaubnis benötigen Sie hierfür nicht.
Falls Sie eine selbständige oder freiberufliche Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, müssen Sie bei uns eine gesonderte Arbeitserlaubnis beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Text "Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte".
Bitte beachten Sie, dass jede Erwerbstätigkeit, die neben Ihrer Promotion ausgeübt wird, Ihre Promotion nicht gefährden darf.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Soest
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen oder verlängern wollen, übersenden Sie bitte folgende Unterlagen - sofern sie uns noch nicht vorliegen:
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses
- aktuelles Passfoto
- ausgefülltes Antragsformular
- Nachweise über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes: Arbeitsvertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter, aktuelle Gehaltsabrechnungen (letzte drei Monate); Aufnahmevereinbarung; Stipendium
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Zulassungsbescheid bzw. aktuelle Studienbescheinigung
- bei Verlängerungen: Leistungsnachweise (Schreiben der Hochschule bezüglich dem Stand Ihrer Promotion)
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Einen Termin erhalten Sie nach dem Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.
Formulare
Hinweise für Soest
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Das heißt:
- Sie möchten sich weiterhin in Deutschland aufhalten, um nach der Erfüllung einer Bedingung ein Vollzeitstudium aufzunehmen, in Teilzeit zu studieren oder in Vorbereitung auf ein Studium an einem studienvorbereitenden Sprachkurs oder Praktikum teilzunehmen.
- Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz für die weitere Dauer Ihres Aufenthaltes aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Soest
Verfahrensablauf
- Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
- Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie den Antrag nicht selbst stellen, sondern benötigen einen Vertreter (in der Regel erfolgt die Antragstellung durch die sorgeberechtigten Eltern).
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie bei der persönlichen Vorsprache von mindestens einem Vertreter begleitet werden. Können die sorgeberechtigten Elternteile nicht persönlich erscheinen, ist eine schriftliche Vollmacht für die Antragstellung beizubringen.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen. Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Soest
- Bis zu 12 Wochen
Kosten
Hinweise für Soest
- bis zu 100 Euro
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Landesredaktion am 16.08.2024