Lebensmittelbelehrung
Hinweise für Dortmund
Beschreibung
Hinweise für Dortmund
Wer gewerbsmäßig Lebensmittel verarbeiten will, muss vorher durch das Gesundheitsamt über die gesundheitlichen Voraussetzungen für diese Arbeit mündlich und schriftlich belehrt werden. Die Bescheinigung darüber darf vor erstmaliger Aufnahme der Arbeit nicht älter als drei Monate sein (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz).
Das Gesundheitsamt der Stadt Dortmund ist nur für Personen zuständig, die ihre Tätigkeit innerhalb des Gebietes der Stadt Dortmund ausüben.
Über den aufgeführten Link geht es zur kostenpflichtigen Anmeldung zur Online-Belehrung. Bitte beachten Sie die unten aufgeführten Regelungen für ehrenamtlich Tätige und Schüler*innen.
Onlinebelehrung:
Sie können die Belehrung von zu Hause, an Ihrem Arbeitsplatz oder wo immer es für Sie passend ist durchführen. Dazu benötigen Sie einen PC, ein Notebook, ein Tablet oder ein ähnliches Gerät sowie eine stabile Internetverbindung. Die Videoidentifikation erfolgt über das Kommunikationstool ginlo (Google Play Store und App Store für IOS). Von Anbietern wie WhatsApp, Signal und Facetime sehen wir aus datenschutzrechtlichen Gründen ab.
Belehrung in Präsenz:
Wir bitten Sie, diesen Service vorrangig online zu nutzen. In Ausnahmefällen bieten wir Belehrungen im Gesundheitsamt der Stadt Dortmund, Hoher Wall 9-11 in 44137 Dortmund an. Die Belehrung dauert etwa eine Stunde und findet montags und mittwochs um 10:00 Uhr statt. Bitte melden Sie sich telefonisch zur Präsenzbelehrung an unter: 0231 50-23603 oder 0231 50-23606.
Ehrenamtlich Tätige:
Bitte melden Sie sich per E-Mail an. Geben Sie dabei ihren Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, ihre Anschrift und ihre Rufnummer an. Fügen Sie außerdem eine schriftliche Bestätigung der ehrenamtlichen Tätigkeit an: lebensmittelbelehrungen@stadtdo.de
Schüler*innen:
Schüler*innen, die zur Ableistung eines Schulpraktikums eine Belehrung benötigen, wenden sich an ihre Schule. Die Schule bekommt dann alle weiteren Informationen.
Zweitschrift der Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz:
Ihre Bescheinigung über die Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz ist nicht mehr auffindbar bzw. abhandengekommen, dann haben Sie die Möglichkeit eine Zweitschrift zu beantragen. Vorausssetzung hierfür ist, dass der Termin der Erstbelehrung nicht länger als 10 Jahre zurückliegt. Für die Zweitschrift wird eine Verwaltungsgebühr von 10,00 € erhoben. Zur Überprüfung der Daten wird bei der Aushändigung der Zweitschrift ein Ausweisdokument benötigt.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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§ 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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(Online-/Präsenz-) Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz: 25,00 €
Belehrung für ein Ehrenamt: 15,00 €
Belehrung für Schüler*innen: 15,00 €
Zweitschrift: 10,00 €
Sie können die Gebühr per Giropay (Onlineüberweisung), Kreditkarte, PayDirekt oder PayPal bezahlen.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen