Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

    Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Beschreibung

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Jede Person, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt und dabei mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, benötigt eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes.Die hierfür erforderliche Belehrung erfolgt durch das Kreisgesundheitsamt in Form einer Online-Belehrung. Mit der technischen Durchführung der Belehrungen ist das Technologiezentrum Glehn (TZG) beauftragt. 

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_149b80c6984c613a5c6f0d76fc1fd0c5

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 26.07.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Gesundheitsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    50126 Bergheim

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Umwelthygiene und Infektionsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    50126 Bergheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02271 83-15389

    E-Mail: infektionsschutz@rhein-erft-kreis.de

    Version

    Technisch geändert am 10.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    • Gültige Ausweisdokumente, z.B. Personalausweis, Reisepass

    Formulare

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Voraussetzungen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz (IFSG)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Das Gesundheitsamt des Rhein-Erft-Kreises hat das Technologiezentrum Glehn (TZG) mit der technischen Durchführung der Hygienebelehrung im Online-Verfahren beauftragt. Die Belehrung läuft wie folgt ab:

    1. Sie buchen einen Termin für die Online-Belehrung.
    2. Die Daten werden datenschutzkonform übertragen.
    3. Sie werden zum gebuchten Termin per WhatsApp, Facetime, Signal oder Ginlo per Videoanruf kontaktiert. Bitte schalten Sie Ihr Endgerät 10 Minuten vor dem Termin ein.
    4. Sie zeigen Ihr Ausweisdokument  und schauen in die Kamera, um sicherzustellen, dass es sich bei Ihnen auch um die angemeldete Person handelt (Authentifizierung). 
    5. Danach erhalten Sie Ihre Zugangsdaten (Teilnehmercode) zur Belehrung und können auswählen, in welcher Sprache Sie die Belehrung durchführen möchten. Fremdsprachen werden als Untertitel im deutschsprachigen Belehrungsfilm abgebildet.
    6. Jetzt müssen Sie nur noch datenschutzrechtliche Einwilligungen bzw. Hinweise zur Belehrung aktiv anklicken und freigeben. Danach können Sie an der Belehrung teilnehmen.
    7. Diese beginnt mit dem Belehrungsfilm. Sie können den Film beliebig anhalten oder Sequenzen noch einmal ansehen.
    8. Im Anschluss lesen Sie sich bitte das Merkblatt zur Belehrung durch. Das Merkblatt steht auch in anderen Sprachen zur Verfügung.
    9. Nach der Belehrung ist die Teilnahme an einem Test verpflichtend. Es werden acht Fragen gestellt, zu denen es jeweils nur eine richtige Lösung gibt.
    10. Bei Bedarf kann der Test wiederholt werden.
    11. Bei Fragen zur Belehrung nach § 43 IfSG oder den Inhalt des Belehrungsvideos wenden Sie sich bitte per E-Mail an ifsg@tz-glehn.de
    12. Zum Abschluss besteht die Möglichkeit, die Online-Belehrung zu bewerten. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!
    13. Die Bescheinigung können Sie anschließend im System herunterladen und ausdrucken. Alternativ wird Ihnen die Bescheinigung per E-Mail zugesendet.

     

    Fristen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Die Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt darf vor Beginn der erstmaligen Arbeitsaufnahme nicht älter als 3 Monate sein und findet einmalig statt.

    Die Belehrungsbescheinigungen nach §43 des Infektionsschutzgesetzes sind unbefristet gültig.

    Die erforderlichen Folgebelehrungen sind durch den Arbeitgeber alle zwei Jahre zu veranlassen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Kosten

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Weitere Informationen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Welcher Personenkreis?

    Die Bescheinigungspflicht ist nicht an ein Berufsbild gekoppelt. Es kommt einzig und alleine auf eine Tätigkeit im Umgang mit Lebensmitteln an. Ferner benötigen auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen zur Herstellung von Gemeinschaftsverpflegung aufhalten, eine solche Bescheinigung sowie Spülkräfte.

    Gibt es Versionen der Onlineschulung in anderen Sprachen? 

    Mitbürger und Mitbürgerinnen, die die deutsche Sprache nicht sicher beherrschen, können eine Version mit Untertiteln in anderen Sprachen wählen.

    Gelten besondere Regelungen für minderjährige Teilnehmer?

    Minderjährige Teilnehmer müssen eine schriftliche Einwilligung vor Termin per E-Mail an ifsg@tz-glehn.de senden.

    Wie kann ich mich zur Onlinebelehrung anmelden? 

    Über den Button "Onlineantrag" oben rechts können Sie einen Antrag online stellen.

    Kann ich eine Zweitschrift bekommen?

    Zweitschriften können nur unter vorheriger telefonischer Absprache 02271-83-15381 oder 02271-83-15389 in der Zeit von  Dienstag - Donnerstag von 09.00 - 12.00 Uhr abgeholt werden. Die Zweitschriften können nur ausgestellt werden, wenn die Infektionsschutzbelehrung auch tatsächlich beim Rhein-Erft-Kreis durchgeführt wurde  und nicht im Online-Verfahren beim Technologiezentrum Glehn www.tz-glehn.de. Die Ausstellung einer Zweitschrift ist kostenpflichtig und beläuft sich auf 12,- €.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de