Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
Hinweise für Herzogenrath
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Aufstellungsbeschluss
- Der Umwelt- und Planungsausschuss leitet das Bebauungsplanverfahren durch einen Aufstellungsbeschlussein, der im Amtsblatt bekannt gemacht wird.
- Plankonzepte und städtebauliche Entwürfe werden entwickelt.
Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
In einem vereinfachten oder beschleunigten Verfahren nach § 13 bzw. § 13a BauGB ist dieser Verfahrensschritt nicht erforderlich.
- Die Bürger werden öffentlich über die Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet
- Innerhalb einer Frist können sie mündlich oder schriftlich Anregungen zum Bebauungsplanentwurf einbringen.
- Parallel zur Bürgerbeteiligung nehmen unterschiedliche Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (z.B. Ver- und Entsorgungsunternehmen, verschiedene Ämter und Verbände, …) zu den Planinhalten Stellung.
Auslegungsbeschluss
- Nach Auswertung und Abwägung der während der Öffentlichkeits- bzw. Behördenbeteiligung eingegangenen Anregungen und Bedenken, wird durch den Umwelt- und Planungsausschuss der Auslegungsbeschluss gefasst. Dieser wird im Amtsblatt bekannt gemacht.
Öffentliche Auslegung/ Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
- Für die Dauer eines Monats folgt die öffentliche Auslegung, bei der der konkretisierte Bebauungsplanentwurf im Rathaus einsehbar ist.
- Während dieser Zeit haben die Bürger die Möglichkeit, Anregungen zum Planentwurf einzubringen.
- Parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung nehmen Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange zu den
Planinhalten Stellung.
4a. möglicherweise erneute öffentliche Auslegung - Eine erneute öffentliche Auslegung ist nur erforderlich, wenn nach der ersten Offenlage Änderungen des
Bebauungsplanes notwendig sind. - Der geänderte Bebauungsplan liegt dann erneut für die Dauer eines Monats aus.
- In diesem Zeitraum werden auch die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt.
Satzungsbeschluss
- Die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen, werden nach Ablauf der Auslegungsfrist ausgewertet (Abwägung).
- Der Bebauungsplanentwurf wird dem Umwelt- und Planungsausschuss und zuletzt dem Rat der Stadt zur Beschlussfassung vorgelegt.
- Nach dem Satzungsbeschluss erfolgt die Bekanntmachung im Amtsblatt. Erst dann ist der Bebauungsplan rechtswirksam.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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