Leistungen aus dem Bildungspaket beantragen
Hinweise für Haan
Beschreibung
Hinweise für Haan
Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können bedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder eine Kindertages- oder Kindertagespflegeeinrichtung besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Anspruch haben diese Schülerinnen und Schüler, wenn sie oder ihre Eltern Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe, oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Eine Ausnahme für die Förderung besteht bei Leistungsempfängerinnen und -empfängern nach dem SGB XII. Hierbei besteht die Altersgrenze von 25 Jahren nicht. Eine weitere Ausnahmestellen die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben dar, wo die Altersgrenze beim 18. Lebensjahr liegt.
Schulausflüge sowie ein- und mehrtägige Fahrten
Für die Teilnahme an Ausflügen und ein- oder mehrtägigen Fahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen oder im Rahmen von Kindertagesstätten oder Kindertagespflegeeinrichtungen werden die tatsächlichen Kosten übernommen, wenn die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger keine Ausbildungsvergütung erhält. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.
Persönlicher Schulbedarf
Für den persönlichen Schulbedarf, wie z.B. Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, Sportbekleidung und Schulranzen, werden derzeitig pauschal (Stand: Januar 2022) 104,00 Euro für das 1. Schulhalbjahr und 52,00 Euro für das 2. Schulhalbjahr ausgezahlt. Der persönliche Schulbedarf wird ab 2021 jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf erhöht.
Schülerbeförderung
Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Kosten erstattet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Transport nicht durch Dritte, wie bspw. den Schulträger, übernommen wird.
Lernförderung
Als Ergänzung zum Schulunterricht können Schülerinnen und Schüler eine geeignete Lernförderung erhalten, um die Lernziele zu erreichen. Voraussetzung ist insbesondere, dass keine vergleichbaren schulischen Angebote oder sonstige Förderungen, wie z.B. durch das Jugendamt, bestehen. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.
Mittagsverpflegung in Kita und Schule
Wird die Mittagsverpflegung durch die Kita oder die Schule angeboten und gemeinschaftlich ausgegeben, werden die entsprechenden Kosten durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen übernommen. Die Mittagsverpflegung innerhalb der Schule muss in schulischer Verantwortung liegen.
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft stehen Leistungsempfängerinnen und -empfängern, die das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, 15 Euro monatlich zur Verfügung. Werden die Leistungen in einem oder mehreren Monaten nicht abgerufen, werden sie als Budget zusammengefasst und können gesammelt ausgezahlt werden. Hierbei werden Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht), angeleitete kulturelle Aktivitäten (z.B. Museumsbesuche) sowie die Teilnahme an Freizeitaktivitäten übernommen. Die Freizeitaktivitäten müssen durch bspw. einen Träger organisiert und angeleitet sein. Außerdem besteht die Möglichkeit Equipment und Ausstattung für die Teilnahme an den Aktivitäten erstattet zu bekommen, z. B. Fußballschuhe, wenn das Kind in einem Fußballverein angemeldet ist. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Antrag
- Kosten der konkreten Maßnahmen
- Ggf. Belege der Kosten, wenn in Vorleistung gegangen wurde
- Ggf. Bescheide: Wohngeld oder Kinderzuschlag
- Ggf. Vollmacht, wenn Antrag stellvertretend gestellt wird.
Formulare
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Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis 25 Jahren, die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf
- Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder
- Sozialhilfe
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
haben oder deren Familien
- Kinderzuschlag oder
- Wohngeld
beziehen.
Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit: 18 Jahre.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie auf Antrag. Erkundigen Sie sich möglichst vorab bei der zuständigen Stelle, wie Sie Leistungen aus dem Bildungspaket am einfachsten beantragen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen auf Wunsch auch bei der Antragstellung. Füllen Sie die benötigten Vordrucke aus, unterschreiben Sie den Antrag und stellen Sie die notwendigen Nachweise zusammen. Senden Sie die vollständigen Antragsunterlagen mit der Post an die zuständige Stelle oder geben Sie diese persönlich dort ab. Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und welche Angebote Ihr Kind wahrnehmen kann.
Fristen
Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 29.09.2015
Stichwörter
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