Erteilung der Anwärterbefugnis beantragen
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Fahrlehrer- und Fahrschulangelegenheiten sind bei dem für den Wohnort oder den Beschäftigungsort zuständigen Straßenverkehrsamt zu erledigen.
Zur Erteilung der Fahrlehrerlaubnis ist ein Antrag bei dem für den Wohnort zuständigen Straßenverkehrsamt einzureichen.
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Ansprechpartner
Führerscheinstelle - ordnungsbehördlicher Bereich
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02452 13-3660
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Heinsberg
Dem (schriftlichen) Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis sind
- die Geburtsurkunde bzw. beglaubigte Kopie oder Personalausweis (Mindestalter bei Erteilung 21 Jahre)
- der Lebenslauf,
- ärztl. u. augenärztliches Zeugnis nicht älter als 1 Jahr (nicht erforderlich bei Vorbesitz Kl. C1,C1E,C,CE,D1,D1E,D oder DE - Erwerb nach dem 31.12.1998),
- der Führerschein (ggf. beglaubigte Kopie),
- der Nachweis der Vorbildung (abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf),
- eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der Ausbildung
beizufügen.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Voraussetzungen
- geistig, körperlich und fachlich und pädagogisch geeignet ist. Ferner sollen keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
- mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
- im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
- seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch seit zwei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Heinsberg
Fahrlehrergesetz - FahrlG
Verfahrensablauf
Die Ausbildung zum Fahrlehrer kann nur in einer der bundesweit ca. 56 anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätten erfolgen. Dabei ist nicht nur die theoretische Ausbildung, sondern auch ein Praktikum in einer Ausbildungs-Fahrschule vorgeschrieben.
Die Ausbildung ist eine “Stufen-Ausbildung”. In der Grundstufe wird zunächst die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erworben. Hierfür ist ein zweiphasiges Antragsverfahren erforderlich. Darauf aufbauend können die Fahrlehrerlaubnisse der Klassen A, CE und DE erworben werden.
Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist zunächst eine Anwärterbefugnis zu beantragen.
- Damit der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule die frisch in der amtlich anerkannten Ausbildungsstätte erworbenen Kenntnisse auch anwenden kann, wird ihm eine “Anwärterbefugnis” mit beschränkten Ausbildungsrechten erteilt, wenn er zuvor die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat.
- Die Anwärterbefugnis erlischt entweder mit Erteilung der Fahrlehrerlaubnis oder nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht oder nach Ablauf von 2 Jahren ab Erteilung.
Die Dauer der Fahrlehrerausbildung beträgt
- für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE fünfeinhalb Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und viereinhalb Monate in einer Ausbildungsfahrschule
- für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A zusätzlich einen Monat in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
- für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE zusätzlich zwei Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
(Besitzt der Bewerber für die Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat; dieses gilt auch bei Vorbesitz der Klasse DE für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnisklasse CE).
Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf, abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit bis zu einem Monat, nicht unterbrochen werden.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Heinsberg
Die Ausbildung findet in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zusätzlich in einer Ausbildungsfahrschule statt.
Für die Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule nach Ablegung der fahrpraktischen Prüfung und der Fachkundeprüfung ist eine Anwärterbefugnis erforderlich.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024
Stichwörter
Hinweise für Heinsberg