Erteilung der Anwärterbefugnis beantragen
Beschreibung
Hinweise für Städteregion Aachen
Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis (Mindestalter: 21 Jahre)
Rechtsgrundlagen:
Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
§§ 2, 4, 7, 8 FahrlG
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erforderliche Unterlagen
Hinweise für Städteregion Aachen
Erteilung einer Fahrschulerlaubnis (Mindestalter: 25 Jahre)
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder anderes gültiges Ausweisdokument (z. B. Aufenthaltstitel),
- formloser Antrag mit Angaben zu Name und Sitz der Fahrschule sowie der Fahrerlaubnisklassen,
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate),
- Bestätigung des Finanzamtes über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten,
- Erweitertes Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde". Das Führungszeugnis ist vorher bei der zuständigen Meldebehörde des jeweiligen Wohnortes zu beantragen und darf nicht älter als drei Monate sein. Ein Schreiben zur Beantragung kann die Fahrerlaubnisbehörde auf Anfrage fertigen,
- amtlich beglaubigte Kopie des Führerscheines / Fahrlehrerscheines oder Führerschein / Fahrlehrerschein,
- Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer ( mindestens 2-jährige hauptberufliche Tätigkeit),
- eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist,
- eine Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs über die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme (mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten),
- maßstabsgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung,
- Mietvertrag oder Kaufvertrag,
- Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
- Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge,
- Gutachten über die Raumabnahme ( wird vom Straßenverkehrsamt erstellt) Gebühr: 130 €,
- Gebühr: Fahrschulerlaubnis: 102 € natürliche Personen, 153 € juristische Personen,
Erteilung einer Zweigstellenerlaubnis
- formloser Antrag mit Angaben zu Sitz der Zweigstelle sowie der Fahrerlaubnisklassen,
- eine Erklärung, von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist,
- maßstabsgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung,
- Mietvertrag oder Kaufvertrag,
- Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
- Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge,
- Gutachten über die Raumabnahme ( wird vom Straßenverkehrsamt erstellt) Gebühr: 130 €,
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Voraussetzungen
- geistig, körperlich und fachlich und pädagogisch geeignet ist. Ferner sollen keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
- mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
- im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
- seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch seit zwei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Ausbildung zum Fahrlehrer kann nur in einer der bundesweit ca. 56 anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätten erfolgen. Dabei ist nicht nur die theoretische Ausbildung, sondern auch ein Praktikum in einer Ausbildungs-Fahrschule vorgeschrieben.
Die Ausbildung ist eine “Stufen-Ausbildung”. In der Grundstufe wird zunächst die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erworben. Hierfür ist ein zweiphasiges Antragsverfahren erforderlich. Darauf aufbauend können die Fahrlehrerlaubnisse der Klassen A, CE und DE erworben werden.
Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist zunächst eine Anwärterbefugnis zu beantragen.
- Damit der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule die frisch in der amtlich anerkannten Ausbildungsstätte erworbenen Kenntnisse auch anwenden kann, wird ihm eine “Anwärterbefugnis” mit beschränkten Ausbildungsrechten erteilt, wenn er zuvor die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat.
- Die Anwärterbefugnis erlischt entweder mit Erteilung der Fahrlehrerlaubnis oder nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht oder nach Ablauf von 2 Jahren ab Erteilung.
Die Dauer der Fahrlehrerausbildung beträgt
- für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE fünfeinhalb Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und viereinhalb Monate in einer Ausbildungsfahrschule
- für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A zusätzlich einen Monat in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
- für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE zusätzlich zwei Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
(Besitzt der Bewerber für die Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat; dieses gilt auch bei Vorbesitz der Klasse DE für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnisklasse CE).
Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf, abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit bis zu einem Monat, nicht unterbrochen werden.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Bewerbern, die bereits im öffentlichen Dienst (Bundeswehr, Polizei) eine Fahrlehrerlaubnis erworben haben und eine zivile Fahrlehrerlaubnis anstreben, entfällt die Ablegung der Fahrlehrerprüfung. Diese Bewerber haben neben den genannten Unterlagen einen Nachweis über den Besitz der Dienstfahrlehrerlaubnis (z. B. beglaubigte Kopie des Fahrlehrerscheins) dem Antrag beizufügen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024
Stichwörter
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