Erteilung der Anwärterbefugnis beantragen
Beschreibung
Hinweise für Essen
Die Voraussetzungen zur Erlangung einer Erlaubnis zum Ausbilden von Fahrschülern (Fahrlehrerlaubnis) sind aufgeführt im § 2 FahrlG (Fahrlehrergesetz).
Die Ausbildung zum*zur Fahrlehrer*in erfordert:
- Anmeldung bei der Fahrlehrer*innenrausbildungsstätte
- Antrag bei der Behörde zur Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis/Anwärter*innenbefugnis
- Acht Monate Ausbildung in einer Ausbildungsstätte einschließlich Hospitationsphasen in einer Ausbildungsfahrschule
- Fahrpraktische Prüfung und Schriftliche und mündliche Fachkundeprüfung
- Erteilung der Anwärter*innenbefugnis
- Vier Monate Lehrpraktikum in einer Ausbildungsfahrschule einschließlich Reflexionsphasen
- Lehrprobe theoretischer Unterricht
- Lehrprobe fahrpraktischer Unterricht
- Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE
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Ansprechpartner
Stadt Essen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 201 88-33999
E-Mail: kfz@einwohneramt.essen.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Essen
Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist bei der Fahrerlaubnisbehörde ein schriftlicher Antrag zu stellen.
Dazu sind einzureichen:
- Formloser Antrag mit Angabe der Klasse
- Personalausweis/Pass
- Lebenslauf
- Zeugnis eines Arztes über die körperliche und geistige Eignung (Anforderungen an die Fahrerlaubnisklasse C1) - nicht älter als 1 Jahr
- Augenfachärztliche Untersuchung oder Gutachten eines Augenarztes, eines Arbeits- oder Betriebsmediziners gemäß Anlage 6 Fahrerlaubnis-Verordnung - nicht älter als 2 Jahre
- Einen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache mit einem Sprachniveau von mindestens der Kompetenzstufe C1 GER
- Nachweis der abgeschlossenen Berufsausbildung bzw. der gleichwertigen Vorbildung
- Beglaubigte Fotokopie des Führerscheins
- Anmeldebescheinigung der Fahrlehrer*innenausbildungsstätte über die Dauer der Ausbildung
Die Fahrerlaubnisbehörde fordert einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister an.
Ferner ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) durch den*die Bewerber*in beim Bürgeramt zu beantragen (Belegart "OE").
Dies kann jedoch auch im Rahmen der Antragstellung mit Einverständnis des Bewerbers durch die Fahrerlaubnisbehörde angefordert werden.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Voraussetzungen
Hinweise für Essen
Persönliche Voraussetzungen:
- geistige, körperliche Eignung
- Mindestalter von 21 Jahren
- fachkundige Sprachkenntnisse in Deutsch
- abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf
- alternativ eine gleichwertige Vorbildung(z.B. Abitur)
- Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens 3 Jahren; ferner die Klasse BE
- Persönliche Eignung (Zuverlässigkeit)
Fachliche Voraussetzungen:
- Ausbildung zum*zur Fahrlehrer*in - siehe Übersicht *
- Bestandene fachliche Prüfungen - siehe Übersicht *
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Essen
Die Voraussetzungen zur Erlangung einer Erlaubnis zum Ausbilden von Fahrschüler*innen (Fahrlehrerlaubnis) sind aufgeführt im § 2 FahrlG (Fahrlehrergesetz).
Verfahrensablauf
Die Ausbildung zum Fahrlehrer kann nur in einer der bundesweit ca. 56 anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätten erfolgen. Dabei ist nicht nur die theoretische Ausbildung, sondern auch ein Praktikum in einer Ausbildungs-Fahrschule vorgeschrieben.
Die Ausbildung ist eine “Stufen-Ausbildung”. In der Grundstufe wird zunächst die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erworben. Hierfür ist ein zweiphasiges Antragsverfahren erforderlich. Darauf aufbauend können die Fahrlehrerlaubnisse der Klassen A, CE und DE erworben werden.
Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist zunächst eine Anwärterbefugnis zu beantragen.
- Damit der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule die frisch in der amtlich anerkannten Ausbildungsstätte erworbenen Kenntnisse auch anwenden kann, wird ihm eine “Anwärterbefugnis” mit beschränkten Ausbildungsrechten erteilt, wenn er zuvor die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat.
- Die Anwärterbefugnis erlischt entweder mit Erteilung der Fahrlehrerlaubnis oder nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht oder nach Ablauf von 2 Jahren ab Erteilung.
Die Dauer der Fahrlehrerausbildung beträgt
- für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE fünfeinhalb Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und viereinhalb Monate in einer Ausbildungsfahrschule
- für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A zusätzlich einen Monat in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
- für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE zusätzlich zwei Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
(Besitzt der Bewerber für die Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat; dieses gilt auch bei Vorbesitz der Klasse DE für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnisklasse CE).
Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf, abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit bis zu einem Monat, nicht unterbrochen werden.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Bewerbern, die bereits im öffentlichen Dienst (Bundeswehr, Polizei) eine Fahrlehrerlaubnis erworben haben und eine zivile Fahrlehrerlaubnis anstreben, entfällt die Ablegung der Fahrlehrerprüfung. Diese Bewerber haben neben den genannten Unterlagen einen Nachweis über den Besitz der Dienstfahrlehrerlaubnis (z. B. beglaubigte Kopie des Fahrlehrerscheins) dem Antrag beizufügen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024
Stichwörter
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