Ausnahmen von der FischereischeinpflichtOnline erledigen

    Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht

    Hinweise für Hille

    Beschreibung

    Hinweise für Hille

    Der Fischereischein wird als Jahresfischereischein von den Städten und Gemeinden ausgestellt. Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind ausschließlich in Begleitung eines Fischereischeininhabers zur Ausübung der Fischerei berechtigt.

    Wer angeln möchte, muss Inhaber eines gültigen Fischereischeines sein. Voraussetzung für die Ausstellung ist eine bestandene Fischerprüfung.

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    Version

    Technisch geändert am 11.02.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sachbereich 4.1 Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Rathaus 4

    32479 Hille

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0571 4044-225

    Version

    Technisch geändert am 26.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Hille

    1. Jahres- oder Fünfjahresfischereischein
      • Prüfungszeugnis (bei erstmaliger Ausstellung)
      • Lichtbild (bei Ausstellung eines neuen Scheines)
      • Personalausweis
    1. Jugendfischereischein
      • Kinderausweis oder Geburtsurkunde
      • Lichtbild (bei Ausstellung eines neuen Scheines)
    1. Sonderfischereischein
      • Personalausweis
      • Lichtbild (bei Ausstellung eines neuen Scheines)
      • evtl. ärztliche Bescheinigung

    Bei einer Verlängerung einer der Ausweise ist der bisherige Fischereischein vorzulegen.

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

    Hinweise für Hille

    • Jahresfischereischein 16,00 EUR
    • Fünfjahresfischereischein 48,00 EUR
    • Jugendfischereischein 8,00 EUR
    • Sonderfischereischein für 1 Jahr 16,00 EUR
    • Sonderfischereischein für 5 Jahre 48,00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Hille

    Weitere Informationen

    Hinweise für Hille

    Der Fischereischein ist ein Erlaubnisschein, der es dem Inhaber bzw. der Inhaberin erlaubt, zu angeln oder zu fischen.

    Voraussetzung ist eine bestandene Fischerprüfung. Zusätzlich zum Fischereischein ist die Erlaubnis derjenigen Person notwendig, die das Fischereirecht für das Gewässer hat, in dem gefischt werden soll.

    Voraussetzung für die Erteilung eines Fischereischeines ist grundsätzlich der Nachweis über eine bestandene Fischerprüfung.

    Der Jugendfischereischein wird ab dem 10. bis zum 16. Lebensjahr für das aktuelle Kalenderjahr ausgestellt. Hierfür ist kein Prüfungszeugnis erforderlich. Geangelt werden darf jedoch nur in Begleitung eines Erwachsenen, der im Besitz eines Fischereischeines ist.

    Nähere Informationen zur Fischerprüfung erhalten Sie auf den Seiten des Kreises Minden-Lübbecke.

    Die Gültigkeit der Fischereischeine erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 06.04.2022

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de