Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht
Hinweise für Löhne
Beschreibung
Hinweise für Löhne
Der Fischereischein wird als Jahres-, 5-Jahres- oder Jugendfischereischein ausgestellt. Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind ausschließlich in Begleitung eines Fischereischeininhabers bzw. einer Fischereischeininhaberin zur Ausübung der Fischerei berechtigt.
Ein Fischereischein ist Voraussetzung, um angeln zu dürfen. Er wird Personen erteilt, die die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Die Fischerprüfung wird vor der unteren Fischereibehörde (Kreis Herford) abgelegt.
Voraussetzungen, um für die Prüfung zugelassen zu werden: Mindestalter 13 Jahre, Wohnort im Gebiet des Kreises Herford und Antragstellung spätestens 1 Monat vor der Prüfung.
Die Termine für die Fischereiprüfung (Frühjahr und Herbst) werden jeweils Anfang des Jahres öffentlich bekannt gegeben.
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erforderliche Unterlagen
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Bei erstmaliger Erteilung eines Fischereischeines:
- Personalausweis oder Reisepass
- Prüfungszeugnis (entfällt beim Jugend- und Sonderfischereischein)
- 1 Lichtbild (das Selbstbedienungsterminal im Wartebereich des Bürgerbüros kann dafür nicht genutzt werden, da dieses die Bilder nur online zur Verfügung stellt)
Bei Verlängerungen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Fischereischein (evtl. 1 Lichtbild - das Selbstbedienungsterminal im Wartebereich des Bürgerbüros kann dafür nicht genutzt werden, da dieses die Bilder nur online zur Verfügung stellt)
- Prüfungszeugnis bei erstmaliger Verlängerung durch die Stadt Löhne
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Gemäß der Tarifstellen 7.7.1.1 bis 7.7.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren in Höhe von 5 bis 24 Euro für die Erteilung von Fischereischeinen.
Gemäß § 36 Abs. 2 LFischG NRW wird mit der Gebühr für den Fischereischein zusätzlich eine Fischereiabgabe in gleicher Höhe erhoben, die der obersten Fischereibehörde zufließt und nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen zur Förderung der Fischerei zu verwenden ist.
Aus Kombination der Verwaltungsgebühr und der entsprechenden Fischereiabgabe ergeben sich folgende Kosten:
- Jahresfischereischein: 16,00 Euro
- 5-Jahresfischereischein: 48,00 Euro
- Jugendfischereischein: 8,00 Euro
- Sonderfischereischein für 1 Jahr: 16,00 Euro
- Sonderfischereischein für 5 Jahre: 48,00 Euro
- Ersatzschein bei Verlust: 5,00 Euro
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Der Jugendfischereischein wird ab dem 10. bis zum 16. Lebensjahr für das aktuelle Kalenderjahr ausgestellt. Hierfür ist kein Prüfungszeugnis erforderlich. Geangelt werden darf jedoch nur in Begleitung eines Erwachsenen, der im Besitz eines Fischereischeines ist.
Für schwerbehinderte Menschen kann ebenfalls ein Fischereischein ausgestellt werden, hierfür ist kein Prüfungszeugnis erforderlich; jedoch die Vorlage eines ärztlichen Attests. Ein Schwerbehindertenausweis ist hier alleine nicht ausreichend. Geangelt werden darf jedoch nur in Begleitung einer Person, die im Besitz eines Fischereischeines ist. Der Fischereischein für behinderte Menschen kann sowohl für 1 Jahr als auch für 5 Jahre ausgestellt werden,
Ab dem 14. Lebensjahr kann bereits eine Prüfung abgelegt werden, ab dem 16. Lebensjahr muss die Fischereiprüfung nachgewiesen werden.
Der Jahresfischereischein ist jeweils bis zum Ende eines Jahres gültig, nach bestandener Fischereiprüfung kann der Fischereischein auch für 5 Jahre ausgestellt werden (das Ausstellungsjahr zählt mit).
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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