Eheschließung Vollzug mit geschiedenem oder verwitwetem Partner

    - Die Ehe schließen - Hochzeit - Heiraten

    • Zwei Personen die die Ehe miteinander eingehen wollen, werden im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung/Trauung, durch einen/e Standesbeamt*in miteinander verheiratet.
    • Die Trauung erfolgt an einem dafür, durch die zuständige Behörde gewidmeten (vorgeschrieben) Ort.

    Beschreibung

    Hinweise für Rahden

    Anmeldung der Eheschließung

    Der Begriff des Aufgebotes ist seit dem 01.07.1998 weggefallen. An seine Stelle ist die Anmeldung der Eheschließung getreten. Im Gegensatz zum Aufgebot wird die Anmeldung der Eheschließung nicht mehr für eine Woche öffentlich ausgehängt. Trotz zahlreicher Änderungen im Eherecht wird nach der Anmeldung der Eheschließung weiterhin die Ehefähigkeit geprüft, um etwaige Ehehindernisse zu ermitteln.

    Liegt ein Ehehindernis nicht vor, wird die Anmeldung sofort rechtskräftig und hat eine Gültigkeit von sechs Monaten. Das heißt, dass Ihr Eheschließungstermin innerhalb dieser sechs Monate liegen muss. Wenn Sie schon sehr frühzeitig planen, beachten Sie bitte, dass die Anmeldung erst sechs Monate vor Ihrem Wunschtermin erfolgen kann. Allerdings gibt es bei Auslandsbeteiligung auch Ausnahmen mit kürzerer Geltungsdauer.

    Sie können einen Termin für die Eheschließung bereits vor der Anmeldung Ihrer Eheschließung telefonisch beim Standesamt reservieren. Für die spätere Anmeldung Ihrer Eheschließung vereinbaren Sie bitte vorab ebenfalls einen Termin.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Ordnung und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathaus - Lange Straße 9

    32369 Rahden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05771 73-0

    Fax: 05771 73-60

    Version

    Technisch geändert am 22.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rahden

    Je nach Familienstand und persönlichen Umständen werden unterschiedliche Unterlagen vom Gesetz vorgeschrieben. Alle genannten Urkunden sind im Original und nicht als Kopie einzureichen.

    Für von Geburt an deutsche Staatsangehörige, die volljährig sind und nicht im Ausland geboren wurden: 

    • Grundsätzlich gilt, dass jeder der Ehepartner einen Personalausweis oder einen Reisepass vorzulegen hat.

    Darüber hinaus benötigen Sie:

    Sollten Sie noch nie verheiratet gewesen sein/noch keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben/ledig sein:

    • eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister (keine Geburtsurkunde), erhältlich beim Geburtsstandesamt;
    • eine aktuelle erweiterte Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes. 

    Sollten Sie schon einmal oder mehrmals verheiratet gewesen sein:

    • eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister mit Hinweisteil (keine Geburtsurkunde), erhältlich beim Geburtsstandesamt;
    • eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der Vorehe mit Hinweisteil, wenn die letzte Vorehe in Deutschland geschlossen wurde,
    • eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte Heiratsurkunde mit Auflösungsvermerk
    • eine aktuelle erweiterte Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes. 

    Sollten Sie bereits eine Lebenspartnerschaft geführt haben, die aufgelöst wurde:

    • eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister mit Hinweisteil (keine Geburtsurkunde), erhältlich beim Geburtsstandesamt;
    • eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte Lebenspartnerschaftsurkunde mit Auflösungsvermerk sowie Auflösungsurteil oder Sterbeurkunde
    • eine aktuelle erweiterte Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes;
    • eine Bescheinigung über die namensrechtliche Erklärung nach § 3 Absatz 1 bis 3 des LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz), sofern Sie während Ihrer Lebenspartnerschaft einen anderen Namen erklärt haben.

    Sollten Sie gemeinsame Kinder haben, die in Deutschland geboren sind:

    • eine Geburtsurkunde des Kindes, in der beide Elternteile eingetragen sind

    Voraussetzungen

    • Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung
    • Bei fehlenden Sprachkenntnissen ist auf Veranlassung der Eheschließenden eine dolmetschende Person mitzubringen.
    • Die Eheschließenden müssen Ehemündig sein.
    • Die Eheschließenden müssen Geschäftsfähigkeit (speziell natürlich Geschäftsfähig Ehegeschäftsfähig sein.
    • Die Eheschließenden müssen persönlich Anwesend sein
    • Der Ehe darf nach deutschem Recht, kein Ehehindernis, entgegenstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    • §104 BGB
    • § 1310 BGB
    • § 1312 BGB
    • § 1896 ff. BGB
    • § 1903 BGB
    • Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB
    • § 6 PStG
    • § 11 PStG
    • § 13 PStG
    • § 29 PStV
    • Art. 14.1 ff. PStGVwV

    Verfahrensablauf

    Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.

    Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden. Trauzeugen sind dabei nach deutschem Recht nicht mehr zwingend vorgeschrieben, können aber nach wie vor beteiligt werden.

    Die Trauung erfolgt an einem dafür, durch die zuständige Behörde (Standesamt) gewidmeten (vorgeschrieben) Ort.

    Die rechtmäßige Eheschließung setzt h die Geschäftsfähigkeit (speziell die natürliche Geschäftsfähigkeit und die Ehegeschäftsfähigkeit) der Eheschließenden voraus, welche durch das den Standesbeamten/das Standesamt geprüft wird. Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von der Standesbeamten/dem Standesbeamten im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten. Sie ist von den Ehegatten, den Zeugen und der Standesbeamten/dem Standesbeamten zu unterschreiben.

    Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Eheschließenden erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Dauer kann variieren. Wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.

    Kosten

    Hinweise für Rahden

    Gebühren bei Anmeldung der Eheschließung:

    • wenn deutsches Recht zu beachten ist, 40,00 Euro
    • wenn ausländisches Recht zu beachten ist, 66,00 Euro
    • wenn für einen Staatsangehörigen eines Vertragsstaates (Österreich, Luxemburg oder Schweiz) ein Ehefähigkeitszeugnis beschafft werden muss, 40,00 Euro
    • Ausstellung einer Eheurkunde 10,00 Euro

    Es können zusätzliche Kosten entstehen für:

    • Eheschließungen außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses
    • Trauzimmer
    • Stammbuch
    • eidesstattliche Versicherungen
    • Erklärungen zur Namensführung
    • zusätzliche Urkunden

    Weitere Informationen

    Hinweise für Rahden

    In folgenden Fällen sollten sie sich auf jeden Fall persönlich beim Standesamt erkundigen:

    • ein Partner besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit
    • ein Partner ist nicht im Bundesgebiet geboren
    • ein Partner hat im Ausland geheiratet
    • ein Partner ist im Ausland geschieden worden
    • Eheschließung mit Auslandsbeteiligung: Wenn mindestens einer der beiden Partner nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, so sollten sie in jedem Fall das zuständige Standesamt aufsuchen und ein persönliches Beratungsgespräch führen. Die Standesbeamtin muss bei Auslandsbezug das jeweilige Heimatrecht berücksichtigen. Nicht nur das deutsche Recht ist ständigen Änderungen unterworfen, sondern auch im anzuwendenden ausländischen Recht ergeben sich neben zahlreichen Eheschließungsvoraussetzungen auch umfangreiche Richtlinien, die bei der Informationserteilung berücksichtigt werden müssen. Da die Gesetze in jedem Land anders sind, kann an dieser Stelle nicht auf die Eheschließungsvoraussetzungen eingegangen werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 Personenstandrecht, des Landes Bremen

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Rahden

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de