Vorgesehen zum Löschen - Erdaufschluss Erlaubnis für Brunnen

    Vorgesehen zum Löschen - Erdaufschluss

    Hinweise für Krefeld

    Beschreibung

    Hinweise für Krefeld

    Gemäß § 49 WHG sind Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

    Aus wasserrechtlicher Sicht spricht man in diesem Zusammenhang auch von "Erdaufschlüssen". 
    Darunter fallen z. B. :

    • Anlegen von Bau-, Sand- und Kiesgruben
    • Gräben für Versorgungsleitungen
    • Baugrundsicherungsmaßnahmen (Bohrpfähle o.ä.)
    • Erkundungsbohrungen

    Bohrungen für Brunnen zur Entnahme von Grundwasser, auch wenn diese erlaubnisfrei ist, sind ebenfalls anzeigepflichtig.

    Derartige Maßnahmen müssen im Vorfeld (mindestens 4 Wochen) bei der Unteren Wasserbehörde gebührenpflichtig angezeigt werden.

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 17.06.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Untere Wasserbehörde (UWB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Uerdinger Straße 202

    47799 Krefeld

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 04.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Krefeld

    Erforderliche Unterlagen (siehe weiterführende Informationen)

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    • 4 Wochen

    Kosten

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    • Antragsgebühr gemäß der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung: 50,00€ bis 1.000,00€
      Zahlungsziel:
      Bei geringem Verwaltungsaufwand (z. B. Bohrung eines Brunnens für die private Gartenbewässerung) wird die Mindestgebühr erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Krefeld

    Weitere Informationen

    Hinweise für Krefeld

    Hinweise

    Werden bei Erdaufschlüssen Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist eine wasserrechtlichte Erlaubnis erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. Wird dabei Grundwasser abgesenkt, entnommen oder umgeleitet, ist anstelle der Anzeige eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8, 9 und § 11 WHG erforderlich. 

    Wir bei einem Erdaufschluss unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist die zuständige Behörde unverzüglich unter wasser@krefeld.de zu informieren.

    Nähere Informationen finden Sie dazu auf den Seiten "Grundwasser- und Oberflächenwassernutzung" und "Nutzung von Erdwärme".

    Nach §§ 8 und 14 des Geologiedatengesetzes (GeolDG) besteht die gesetzliche Verpflichtung, die beabsichtigte Bohrung rechtzeitig dem Geologischen Dienst NRW - Landesbetrieb - anzuzeigen und diesem auch die aus der Bohrung gewonnenen Fach - und Bewertungsdaten gemäß den §§ 9 und 10 GeolDG zu übermitteln.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Krefeld

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de