Staatsangehörigkeitsausweis beantragen
Sie können die verbindliche Feststellung Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit beantragen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse daran haben.
Beschreibung
Hinweise für Kleve
Staatsangehörigkeitsausweis
Wofür benötige ich den Staatsangehörigkeitsausweis?Der Staatsangehörigkeitsausweis der Bundesrepublik Deutschland kann deutschen Staatsbürgerinnen beziehungsweise Staatsbürgern auf Antrag ausgestellt werden, wenn Zweifel über das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit vorliegen oder ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen von einer öffentlichen deutschen oder ausländischen Stelle benötigt wird.
Ansonsten wird die deutsche Staatsangehörigkeit mit einem gültigen Personalausweis oder einem Reisepass nachgewiesen. Diese Nachweise reichen in der Regel aus, um Ihre deutsche Staatsangehörigkeit zu belegen.
Wo stelle ich meinen Antrag?
Zuständig für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist die Staatsangehörigkeitsbehörde bei der Kreisverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz haben.
Hinweis: Sofern Sie Ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, stellen Sie den Antrag bitte über die jeweilige deutsche Auslandsvertretung oder direkt beim Bundesverwaltungsamt in Köln. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Wie stelle ich meinen Antrag?
Sie können den Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit einfach über den Online-Dienst stellen. Falls Sie dazu keine Möglichkeit haben, steht Ihnen auf der rechten Seite unter Dokumente ein Antragsvordruck zum Herunterladen zur Verfügung.
Vor Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises prüft die Staatsangehörigkeitsbehörde,
- ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit / Rechtsstellung als Deutsche bzw. Deutscher erworben haben bzw.
- ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit / Rechtsstellung als Deutsche bzw. Deutscher ggf. verloren haben.
Dabei ist die Staatsangehörigkeitsbehörde in erster Linie auf Ihre Angaben und Unterlagen angewiesen. Welche Unterlagen erforderlich sind, entnehmen Sie bitte dem Hinweisblatt Staatsangehörigkeitsausweis, welches in diesem Link oder auf der rechten Seite unter Dokumente zu finden sind.
Hinweise zum Erklärungserwerb nach § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Seit dem 20.08.2021 können Personen, die nach dem 23.05.1949 geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben, wenn kein Erwerb durch Abstammung erfolgen konnte, trotz eines deutschen Elternteils. (§ 5 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG).
Durch diese neue Erwerbsmöglichkeit wird den vormals geltenden geschlechterdiskriminierenden Regelungen im Staatsangehörigkeitsrecht Rechnung getragen und einer bisher benachteiligten Gruppe die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit sehr erleichtert.
Ziel der neuen Regelungen ist es Personen zu helfen, die die deutsche Staatsangehörigkeit
(1) nicht durch Geburt erwerben konnten, wenn z.B. "nur" die Mutter deutsch war zum Zeitpunkt der Geburt
oder
(2) ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben.
Schwerwiegende strafrechtliche Verurteilungen im In- und Ausland können dazu führen, dass der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung nicht möglich ist.
Auch wenn Sie die deutsche Staatsbürgerschaft bereits anderweitig erworben, danach aber wieder verloren haben, sind Sie in der Regel nicht erklärungsberechtigt gemäß § 5 StAG.
Die Erklärung muss bis zum 19.08.2031 erfolgen.
Wie gebe ich den Antrag auf Erklärungserwerb nach § 5 StAG ab?
Auf der rechten Seite der Webseite finden Sie einen Vordruck für den Antrag auf Erklärungserwerb nach § 5 StAG. Bitte füllen Sie diesen vollständig aus und senden ihn uns zu.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Voraussetzungen
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit oder vermuten dies zumindest (zum Beispiel weil Sie deutsche Vorfahren haben).
- Sie halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
- Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung glaubhaft machen. Ein solches Interesse ist glaubhaft, wenn Sie bestimmte Tatsachen angeben, die es für die Staatsangehörigkeitsbehörde überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit zu einem schutzwürdigen Zweck sachdienlich ist (beispielsweise deshalb, weil eine deutsche öffentliche Stelle Zweifel an Ihrer deutschen Staatangehörigkeit hat und die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises ausdrücklich verlangt).
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
- Die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises müssen Sie bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde beantragen.
- Bei Bedarf kann eine persönliche Beratung in der Staatsangehörigkeitsbehörde erforderlich sein.
- Verwenden Sie für Ihre Antragstellung das dazu von der Staatsangehörigkeitsbehörde zum Download bereitgestellte oder Ihnen auf Anforderung zugeschickte Antragsformular.
- Reichen Sie das von Ihnen vollständig ausgefüllte Antragsformular mit sämtlichen Unterlagen (siehe „Erforderliche Unterlagen“) in gut lesbaren Kopien (auf weißem Papier, DIN A4) bei der Staatsangehörigkeitsbehörde ein.
- Nach Eingang der Antragsunterlagen wird sich die Staatsangehörigkeitsbehörde mit Ihnen in Verbindung setzen. Vorher brauchen Sie weiter nichts zu tun.
- Im Verlauf des Verfahrens wird die Staatsangehörigkeitsbehörde Sie auffordern, ihr die Originalunterlagen zur Überprüfung vorzulegen; Sie erhalten die Unterlagen anschließend sofort zurück.
Fristen
Der Staatsangehörigkeitsausweis wird unbefristet ausgestellt.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer der Antragsbearbeitung hängt unter anderem von der sachlichen Richtigkeit Ihrer Angaben und der Vollständigkeit Ihrer Antragsunterlagen ab. Im Übrigen kommt es darauf an, welche gegebenenfalls schwierigen Sachverhalte ermittelt werden müssen, um die beantragte Feststellung treffen zu können. Je nachdem kann es bis zu einer abschließenden Entscheidung über Ihren Antrag wenige Wochen oder auch länger als ein Jahr dauern.
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
- Staatsangehörigkeitsausweise werden nur ausgestellt, wenn dies zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit bei deutschen oder ausländischen öffentlichen Stellen notwendig oder im Einzelfall zumindest konkret nützlich ist (zum Beispiel für eine Verbeamtung oder Adoption). Ist das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nicht zweifelhaft, wird Feststellungsanträgen grundsätzlich nicht entsprochen.
- Der Staatsangehörigkeitsausweis ist kein Identitätsnachweis. Er kann nicht für Reisen oder als Ausweisersatz verwendet werden.
- In aller Regel benötigen Sie keinen Staatsangehörigkeitsausweis, um nachzuweisen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Es genügt dazu grundsätzlich, dass sie einen gültigen deutschen Pass oder einen gültigen deutschen Personalausweis vorlegen. Einen Staatsangehörigkeitsausweis sollten Sie deshalb nur beantragen, wenn Sie dazu von einer amtlichen Stelle in Textform aufgefordert wurden.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 08.02.2022
Stichwörter
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