Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit

    Aufenthaltserlaubnis zur Erteilung zur Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit beantragen

    Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation, wenn Sie aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung Ihres Herkunftslandes in eine Beschäftigung vermittelt worden sind und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

    Beschreibung

    Hinweise für Soest

    Die Absprachen können für Berufe im Gesundheits- und Pflegebereich und für sonstige Berufsqualifikationen unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Ausbildungsstrukturen im Herkunftsland getroffen werden. In diesen Absprachen wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein ausländischer Berufsabschluss anerkannt werden kann.

    Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis

    Die Aufenthaltserlaubnis zur beruflichen Anerkennung im Rahmen einer Absprache zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsverwaltung in Ihrem Herkunftsland kann Ihnen für eine Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden. Wenn die Maßnahme zur Anerkennung nach einem Jahr noch nicht beendet wurde, kann Ihnen die Aufenthaltserlaubnis anschließend für jeweils ein Jahr verlängert werden; bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Jahren. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.

    Wechsel des Aufenthaltszwecks

    Während Ihres Aufenthaltes zum Zwecke der beruflichen Anerkennung und auch nach dem Aufenthalt zum Zwecke der beruflichen Anerkennung ist ein Wechsel nur zu den folgenden Zwecken möglich:

    • betriebliche Ausbildung
    • Studium
    • Beschäftigung als Fachkraft
    • Arbeitsplatzsuche
    • Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen
    • Ausübung einer unqualifizierten Beschäftigung
    • Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis, wenn darauf ein gesetzlicher Anspruch besteht (zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung)
    Erwerbstätigkeit

    Mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist Ihnen die Beschäftigung im Rahmen der Absprache zwischen den Arbeitsverwaltungen erlaubt. Darüber hinaus ist Ihnen die Ausübung einer von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängigen Beschäftigung von zehn Stunden pro Woche erlaubt.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_695b87578bf717335f388bc2651c30d2

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 18.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Migration und Aufenthalt

    Version

    Technisch geändert am 18.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Migration und Aufenthalt

    Version

    Technisch geändert am 18.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Soest

    Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der beruflichen Anerkennung beantragen oder verlängern möchten, bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit (sofern sie uns noch nicht vorliegen):

    • Kopie Ihres gültigen Reisepasses
    • aktuelles Passfoto
    • ausgefülltes Antragsformular
    • Arbeitsvertrag
    • Mietvertrag und Mietbescheinigung
    • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
    • Nachweis über Ihre Deutschkenntnisse (Sprachzertifikat)

    Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.

    Beachten Sie: Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach Prüfung Ihres Anliegens.

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie sind aufgrund einer Vermittlungsabsprache zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsverwaltung Ihres Herkunftslandes in eine Beschäftigung vermittelt worden.
    • Die Bundesagentur für Arbeit hat der Ausübung der Beschäftigung im angestrebten Berufsfeld zugestimmt, wenn die Zustimmung erforderlich ist.

    Die Zustimmung wird in der Regel von der Ausländerbehörde eingeholt. Diese kann erteilt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

    Wenn Sie einem reglementierten Beruf arbeiten wollen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

      • Sie können ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung in dem nach Einreise anzuerkennenden Beruf vorlegen.
      • Für die Beschäftigung im angestrebten Berufsfeld, wurde bereits eine Berufsausübungserlaubnis erteilt, soweit diese erforderlich ist.
      • Sie erklären, dass Sie nach der Einreise nach Deutschland bei der zuständigen Anerkennungsstelle das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und, soweit erforderlich zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis durchführen.

    Wenn Sie in einem nicht-reglementierten Beruf arbeiten wollen, müssen Sie erklären, dass Sie nach der Einreise nach Deutschland bei der zuständigen Stelle das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation durchführen.

    • Sie verfügen über die in der Vermittlungsabsprache festgelegten deutsche Sprachkenntnisse, die in der Regel dem Niveau A2 entsprechen.

    Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres OnlineAntrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
    • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eATKarte.
    • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eATKarte bei der Ausländerbehörde abholen.
    • Die eATKarte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    Fristen

    Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragt werden. Widerspruchsfrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Soest

    • bis zu 12 Wochen

    Kosten

    Hinweise für Soest

    • bis zu 100 Euro

    Zahlungsarten:

    • Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
    • Kreditkarte (Master und VISA)
    • Debitkarte (Maestro und V-PAY)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

    Version

    Technisch geändert am 25.11.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de