Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für ArbeitOnline erledigen

    Aufenthaltserlaubnis zur Erteilung zur Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit beantragen

    Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation, wenn Sie aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung Ihres Herkunftslandes in eine Beschäftigung vermittelt worden sind und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

    Beschreibung

    Hinweise für Troisdorf

    Wesentliche Vorschriften des Ausländerrechts finden sich im Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das AufenthG enthält Bestimmungen über die Aufenthaltsgenehmigungs- und Passpflicht, die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen, die Aufenthaltsbeendigung, Zuständigkeit und Verfahren sowie Straf- und Bußgeldvorschriften.

    Ergänzend zum AufenthG sind Spezialvorschriften ergangen; insbesondere:

    • das FreizügigkeitsG / EU für EU Bürger,
    • das Asylverfahrensgesetz für Asylbewerber.

    Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels. Das AufenthG unterscheidet verschiedene Aufenthaltstitel:

    • die Aufenthaltserlaubnis (befristet)
    • die Niederlassungserlaubnis (unbefristet).

    Die Aufenthaltserlaubnis gilt für einen bestimmten Zweck und ist zeitlich befristet.

    Sie kommt zum Beispiel in Betracht für den Familiennachzug. Sie wird auch erteilt, wenn dem Ausländer aus dringend humanitären völkerrechtlichen oder politischen Gründen die Einreise oder der Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden soll.

    Die Niederlassungserlaubnis ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht - wie die anderen Aufenthaltsgenehmigungen - mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.

    Jeder Aufenthaltstitel muss eine Auflage enthalten, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit regelt.

    Nebenbestimmungen zu Aufenthaltstiteln

    §12 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sieht vor, dass Aufenthaltstitel auch nachträglich mit Auflagen versehen werden können.

    Ausnahme: Eine Niederlassungserlaubnis darf nicht mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

    Die Auflage ist nicht Bestandteil des Aufenthaltstitels, sondern ein eigener Verwaltungsakt. Sie verpflichtet zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen. Sie kann isoliert angefochten (Klage) und aufgehoben werden.

    Ob die Ausländerbehörde dem Aufenthaltstitel eine Auflage beifügt, steht in ihrem Ermessen.

    Jeder Aufenthaltstitel muss eine Nebenbestimmung bezüglich der Erwerbstätigkeit enthalten.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 25.01.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ausländerbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Kölner Straße 176

    53840 Troisdorf

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 07.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Troisdorf

    Nach Absprache

    Formulare

    • Formulare: Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
    • Onlineverfahren vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie sind aufgrund einer Vermittlungsabsprache zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsverwaltung Ihres Herkunftslandes in eine Beschäftigung vermittelt worden.
    • Die Bundesagentur für Arbeit hat der Ausübung der Beschäftigung im angestrebten Berufsfeld zugestimmt, wenn die Zustimmung erforderlich ist.

    Die Zustimmung wird in der Regel von der Ausländerbehörde eingeholt. Diese kann erteilt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

    Wenn Sie einem reglementierten Beruf arbeiten wollen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

      • Sie können ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung in dem nach Einreise anzuerkennenden Beruf vorlegen.
      • Für die Beschäftigung im angestrebten Berufsfeld, wurde bereits eine Berufsausübungserlaubnis erteilt, soweit diese erforderlich ist.
      • Sie erklären, dass Sie nach der Einreise nach Deutschland bei der zuständigen Anerkennungsstelle das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und, soweit erforderlich zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis durchführen.

    Wenn Sie in einem nicht-reglementierten Beruf arbeiten wollen, müssen Sie erklären, dass Sie nach der Einreise nach Deutschland bei der zuständigen Stelle das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation durchführen.

    • Sie verfügen über die in der Vermittlungsabsprache festgelegten deutsche Sprachkenntnisse, die in der Regel dem Niveau A2 entsprechen.

    Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres OnlineAntrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
    • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eATKarte.
    • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eATKarte bei der Ausländerbehörde abholen.
    • Die eATKarte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    Fristen

    Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragt werden. Widerspruchsfrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    etwa sechs bis acht Wochen

    Kosten

    Hinweise für Troisdorf

    Für die Amtshandlungen nach dem AufenthG werden Gebühren nach einer bundeseinheitlichen Gebührenverordnung erhoben. Die Gebühren richten sich nach §§44 ff AufenthG.

    Weitere Informationen

    • Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.

          Telefon: 030 1815-1111

          Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr

     

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

    Version

    Technisch geändert am 25.11.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Troisdorf

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de