Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Beschreibung
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Die Erlaubnis nach § 27 SprengG berechtigt zum Erwerb, Verbringen innerhalb der Bundesrepublik, zur Aufbewahrung, Verwendung und Vernichtung der in der Erlaubnis eingetragenen explosionsgefährlichen Stoffe (in der Regel Schwarzpulver zum Vorderladerschießen, Böllerpulver zum Böllerschießen und/oder Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen).
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 27 SprengG
- Fachkundennachweis (Unbedenklichkeitsbescheinigung)
Hinweis: Der Antragsvordruck muss unterschrieben im Original übersandt werden (keine elektronische Antragstellung möglich).
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Sprengstoffgesetz (SprengG)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Vor Antragstellung muss ein Fachkundenachweis (Unbedenklichkeitsbescheinigung) gem. § 34 Absatz 2 der 1. SprengV erworben werden.
Die Erlaubnis ist maximal fünf Jahre gültig und wird für eine bestimmte Höchstmenge an explosionsgefährlichen Stoffen erteilt.
Bearbeitungsdauer
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Die Bearbeitung des Antrags nimmt bis zu 12 Wochen in Anspruch.
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen