Stellvertretungserlaubnis nach Gaststättengesetz Erteilung befristetOnline erledigen

    Vorläufige Stellvertretungserlaubnis im Gaststättengewerbe beantragen

    Wenn Sie eine Gaststätte durch eine/n Stellvertreter*in betreiben möchten, obwohl Ihnen die Gaststättenerlaubnis noch nicht zugeteilt worden ist, benötigen Sie eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Engelskirchen

    Der Betrieb einer Gaststätte ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Bei der Gaststättenerlaubnis handelt es sich um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, dass heißt das Betreiben einer Gaststätte ist verboten, es sei denn, es wurde eine Erlaubnis erteilt. Dies hat den Sinn, die Aufnahme eines Gaststättengewerbes unter unzureichenden persönlichen und sachlichen Voraussetzungen im Sinne des Gaststättengesetzes (GastG) zu verhindern.

    Die Erlaubnis ist vor der Aufnahme des Gaststättenbetriebes zu beantragen, unabhängig davon, ob die Gaststätte im stehenden Gewerbe oder im Reisegewerbe betrieben wird.

    Regelfall der Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG ist daher ein vorhersehbar auf längere Dauer betriebenes Gaststättengewerbe. Dies gilt auch dann, wenn Gaststätten nur von Zeit zu Zeit oder saisonal in gleichen Räumlichkeiten betrieben werden.

    Ist der Betrieb der Gaststätte nur vorübergehend beabsichtigt, kann eine Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes in Frage kommen (siehe hierzu vorläufige Gaststättenerlaubnis).

    Auf das Erteilen der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch. Nur wenn Versagungsgründe vorliegen, darf die Erlaubnis versagt werden. Das Gaststättengesetz unterscheidet zwischen persönlichen und sachlichen Versagungsgründen.

    Wird ein Gaststättenbetrieb ohne Erlaubnis geführt, kann die Gaststättenbehörde dessen Weiterführen untersagen und verhindern.

     
    Gaststättenarten

    Schankwirtschaft

    Die Schankwirtschaft ist ein allgemein zugänglicher Betrieb, in dem Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.

    Getränke sind sowohl alkoholfreie (zum Beispiel Kaffee, Tee, Milch, Limonaden, Mineralwasser) als auch alkoholische Getränke (zum Beispiel Bier, Wein, Spirituosen).

    Es muss ein räumlicher Zusammenhang zwischen der Ausgabe und dem Ort des Verzehrs bestehen, dass heißt die Getränke werden alsbald an Ort und Stelle verzehrt.

    Kein "Verabreichen" bzw. Ausschenken ist der Verkauf in offenen oder geschlossenen Behältern zum Mitnehmen (zum Beispiel Flaschen oder Dosen).


    Speisewirtschaft

    Die Speisewirtschaft unterscheidet sich von der Schankwirtschaft lediglich dadurch, dass anstelle der Getränke Speisen zubereitet sowie an Ort und Stelle verabreicht werden.

    Speisen sind alle zum alsbaldigen Verzehr bestimmten Lebensmittel, zum Beispiel belegte Brötchen, Torten, Speiseeis, Schokolade, Snacks, Konserven, aber auch Suppen, Fleisch- und Kraftbrühen sowie Kaltschalen.

    Der Begriff "Zubereiten" ist weit zu verstehen. Damit sind nicht nur die Tätigkeiten Kochen, Backen, Garen und Haltbarmachen zu verstehen. Zubereitete Speisen sind auch die zur letzten Zubereitung durch den Gast bestimmten Speisen zum Beispiel Tartar, Salat, Hamburger. Dies gilt auch für die aus der Verpackung genommenen und zum Verbrauch hergerichtete Konserven sowie Speiseeis, auch soweit es in seiner Verpackung verabreicht wird. Auch die im Betrieb der Speisewirtschaft nicht selbst zubereitete Speise, wenn sie verzehrfertig serviert wird. (zum Beispiel Garen eines Fertiggerichts in der Mikrowelle).

    Erforderlich ist das "Verabreichen" der zubereiteten Speisen zum sofortigen Verzehr.

    Auch hier muss ein räumlicher Zusammenhang zwischen der Abgabe und dem Ort des Verzehrs bestehen, dass heißt die Speisen werden alsbald in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Ausgabestelle verzehrt, zum Beispiel in den Gasträumen.


    Gaststätten im Reisegewerbe

    Die Schank- oder Speisewirtschaft ist dem Reisegewerbe zuzuordnen, wenn

    • die Voraussetzungen für ein Reisegewerbe vorliegen und
    • die Verkaufstätigkeit in einer für eine vorübergehende Dauer eingerichtete ortsfesten Betriebsstätte ausgeübt wird, zum Beispiel in einem Festzelt, die nach Art, Anlage und Einrichtung einer Gaststätte im stehenden Gewerbe vergleichbar ist.

    Mit "vorübergehender Dauer" ist die zeitliche Begrenzung der Verkaufstätigkeit gemeint. Eine bestimmte Veranstaltung muss damit nicht verbunden sein.

    Nach dieser Definition sind Gaststätten im Reisegewerbe:

    • fahrbare Verkaufswagen,
    • abgestellte Verkaufswagen,
    • Bewirtung in Festzelten sowie
    • Wurst- und Bratwurstbuden.

    Sofern die Speisen oder Getränke nur im Weitergehen verzehrt werden, liegt kein Gaststättengewerbe vor.

    Eine Gaststätte wird im Reisegewerbe betrieben, wenn

    • der Gast in oder vor der Betriebsstätte verweilt und
    • dort die verabreichten Speisen bzw. Getränke zu sich nimmt.

    Verkaufsstände und keine Gaststätten

    Diese Art des Zubereitens und Verabreichens von Speisen und Getränken ist zunehmend im Alltag zu beobachten: An bestimmten Tagen und auf bestimmten Plätzen (entweder Privatgrundstücke oder öffentliche Flächen) werden frisch gegrillte Hähnchen und Haxen aus entsprechenden Fahrzeugen heraus zum Verkauf angeboten. Dies ist ein Reisegewerbe.

    Gaststätten im Reisegewerbe unterliegen der Reisekartenpflicht.

    Ist bereits eine Erlaubnis erteilt (zum Beispiel Gaststättenerlaubnis oder Gestattung), ist für den Betrieb der Gaststätte im Reisegewerbe keine Reisegewerbekarte zusätzlich erforderlich.

    Auch wenn eine Gaststätte ohne Alkoholausschank betrieben wird, muss der Gast-wirt zum Betrieb einer Gaststätte im Reisegewerbe eine Reisegewerbekarte beantragen.

     
    Inhaber der Erlaubnis

    Inhaber der Erlaubnis können natürliche und juristische Personen sein. Neben den natürlichen Personen kommen als Inhaber in Frage:

    • Aktiengesellschaften, Genossenschaften, eingetragene Vereine
    • Stiftung
    • GmbH
    • Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

    Stellt eine Personengesellschaft (zum Beispiel GbR) einen Antrag auf Gaststättenerlaubnis, kann diese nur den vertretungsberechtigten Personen erteilt werden. Dies bedeutet zum Beispiel bei einer GbR, dass jede Person eine Gaststättenerlaubnis benötigt.

    Inhalt und Umfang der Erlaubnis

    Die Erlaubnis wird für

    • eine bestimmte Betriebsart und
    • für bestimmte Räume erteilt.

    Dies ist der gesetzlich notwendige Inhalt der Erlaubnis. Die Betriebart der Gaststätte ist deshalb in der Erlaubnis festzulegen, weil je nach Betriebsart unterschiedliche Gefahren für die Schutzgüter des GastG entstehen können.

    Die einzelnen Betriebsarten sind nicht gesetzlich definiert. Zu dessen Bestimmung ist das Gesamtgepräge des Betriebs heranzuziehen. Ändert jemand eine bestehende Gaststätte derart, dass es zu einer anderen Betriebsart kommt, so kann eine neue Genehmigung erforderlich sein.

    Wirkung der Erlaubnis

    Die Gaststättenerlaubnis ist nicht nur raumgebunden, sondern auch nur an eine bestimmte (natürliche oder juristische) Person gerichtet. Sie ist daher nicht übertragbar und endet grundsätzlich mit dem Tod des Inhabers oder der Auflösung einer juristischen Person.

    Üben mehrere Personen gleichzeitig eine erlaubnispflichtige Tätigkeit in einer Gaststätte aus, so muss jede Person die Erlaubnis hierfür besitzen.

    Wichtigste Voraussetzung der Gaststättenerlaubnis ist die Zuverlässigkeit des Gastwirts. Liegt diese nicht vor, ist die Erlaubnis zu versagen (siehe auch Versagungsgründe einer Erlaubnis).

    Form und Umfang der Erlaubnis

    Die Erlaubnis ist in der Form einer Erlaubnisurkunde zu erteilen. Sie ist daher zwingend schriftlich zu erteilen.

    Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen, zum Beispiel zum Schutz der Gäste, der Beschäftigten oder der Nachbarschaft verbunden werden.

    Erlöschen der Erlaubnis

    Die Gaststättenerlaubnis erlischt, wenn deren Inhaber

    • nicht innerhalb eines Jahres seit Erteilung der Erlaubnis den Betrieb begonnen oder
    • seit einem Jahr das Gaststättengewerbe nicht mehr ausgeübt hat.

    Nach Ablauf dieser Fristen ist eine erneute Erlaubnis erforderlich.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Aus der nachstehenden Checkliste können Sie ersehen, welche Unterlagen für eine Bearbeitung eines Antrags auf Erteilen einer Gaststättenerlaubnis erforderlich sind:

    vom Antragsteller: Hinweise: Führungszeugnis Belegart "O" für Behörden zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind bei der Meldebehörde des Wohnortes zu beantragen Auskunft aus dem Gewerbezentralregister eben-falls zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde   Bescheinigung gem. § 43 (1) Infektionsschutzgesetz Gesundheitsamt steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zuständiges Finanzamt Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt-/Gemeindeverwaltung für den Wohnort zuständige Stadt-/Gemeindekasse Auskunft aus der Schuldnerkartei zuständiges Amtsgericht Bestätigung des Insolvenzgerichtes, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist Amtsgericht Köln Kopie Miet- bzw. Pachtvertrag Eigentümer oder Verpächter Unterrichtungsnachweis örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer Lageplan der Gaststätte liegt gegebenenfalls schon vor Grundrisszeichnung sowie Nachweis über die Nutzungsfähigkeit der Räumlichkeiten als Gaststätte nach den landesrechtlichen Bauvorschriften liegt gegebenenfalls schon vor bei Ausländern: Pass und Aufenthaltserlaubnis   vom Ehegatten: Hinweise: Führungszeugnis Angaben siehe oben Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Angaben siehe oben bei Ausländern: Pass und Aufenthaltserlaubnis   Bei Personengesellschaften beziehungsweise juristischen Personen: Hinweise: Gesellschaftsvertrag   gegebenenfalls Auszug aus dem Handels-/Genossenschafts-/Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen


    Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (AG, GmbH, e.V.) so sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl von der juristischen Person als auch für die vertretungsberechtigte natürliche Person vorzulegen.

    Für juristische Personen ist bei der Antragstellung ein Auszug aus dem Handels-, bzw. Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages beziehungsweise der Satzung (Kopie) vorzulegen.

    Welche Gebühren fallen an?

    Für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von mindestens 400,00 Euro und höchstens 1.200,00 Euro erhoben.

    Online-Dienste

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    Version

    Technisch geändert am 29.08.2022

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    Deutsch

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    Version

    Technisch geändert am 10.10.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachbereich 1.2 - Sicherheit und Ordnung / Bildung und Freizeit

    Adresse

    Hausanschrift

    Engels-Platz 4

    51766 Engelskirchen

    Version

    Technisch geändert am 10.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Gemeinde Engelskirchen

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    51766 Engelskirchen

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    Gemeinde Engelskirchen

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    Version

    Technisch geändert am 23.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    Als zukünftige/r Stellvertreter/in:
     

    Folgende Unterlagen können angefordert werden:

    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes,
    • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnortgemeinde,
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis,
    • Bescheinigung des Insolvenzgerichts,
    • ein Führungszeugnis (Belegart „0“),
    • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9),
    • eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung gemäß § 4 (1) Nr. 4 Gaststättengesetz.
    • bei Abgabe von zubereiteten Speisen: Nachweis des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an einem Belehrungsgespräch im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes oder ein gültiges Gesundheitszeugnis.
    • Bei einer GbR ist der GbR-Vertrag vorzulegen.
    • Bei juristischen Personen beziehungsweise Vereinen sind die Auskünfte für alle vertretungsberechtigten Personen beizubringen,
    • außerdem ist gegebenenfalls ein Auszug aus dem Handels- beziehungsweise Genossenschafts- oder Vereinsregister vorzulegen.

    Formulare

    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Der/Die vorläufige Stellvertreter*in muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und darüber hinaus an einem Unterrichtungsverfahren bei einer Industrie- und Handelskammer zu den Grundzügen der wichtigsten Vorschriften des Lebensmittelrechts teilnehmen und sich diese bescheinigen lassen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Stellvertretungserlaubnis erfüllen.

    Die vorläufige Stellvertretungserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Gaststättenerlaubnis schon beantragt ist oder gleichzeitig beantragt wird. 

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die vorläufige Stellvertretungserlaubnis.

    Fristen

    Diese Erlaubnis wird für längstens 3 Monate erteilt und kann nur aus wichtigem Grund verlängert werden.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und der Verwaltungsgebührenordnung des jeweiligen Landes.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 04.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 04.07.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de