Führerschein - Verlust oder Diebstahl
Wenn Ihr Führerschein gestohlen, unleserlich geworden oder vernichtet worden ist, müssen Sie sich einen neuen Führerschein ausstellen lassen.
Beschreibung
Hinweise für Wesel
Sollte Ihnen Ihr bisheriger Führerschein abhanden gekommen sein, haben Sie den Verlust unverzüglich bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde anzuzeigen. Sofern Sie nicht auf die Fahrerlaubnis verzichten möchten, wird Ihnen ein Ersatzdokument ausgestellt.
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Ansprechpartner
36-1-4 Führerscheinservice Wesel
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0281 207-4455
E-Mail: fs@kreis-wesel.de
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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- wenn die verlorene Fahrerlaubnis durch den Kreis Wesel ausgestellt wurde: 33,70€
- wenn es sich um einen auswärtigen Führerschein handelt: 41,40€
- zuzüglich, wenn eine Expressbestellung (7 - 10 Tage) gewünscht wird: 17,20€
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Als Ausweisdokumente anerkannt sind:
- Personalausweis
- eAT (elektronischer Aufenthaltstitel)
- vorläufiger Ausweis
- Reisepass
Es ist erforderlich, dass Sie persönlich erscheinen, da der Kartenführerschein Ihre Unterschrift beinhaltet, die bereits bei Antragstellung geleistet werden muss. Eine Vertretung zur Antragstellung ist nicht möglich.
Als Ersatzführerschein erhalten Sie immer den neuen Kartenführerschein.
Die Bearbeitungszeit beträgt ca. vier bis sechs Wochen. Sofern die Daten für den als Verlust gemeldeten Führerschein bereits bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorliegen, kann für die Übergangszeit eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung von der Mitführpflicht des Führerscheines ausgestellt werden. Die Genehmigung ist nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und drei Monate gültig. Sollten diese Daten noch nicht vorhanden sein, so wird die Ausnahmegenehmigung nach Antragstellung per Post zugesandt.
Mit Aushändigung des neuen Führerscheins verliert der als Verlust gemeldete Führerschein seine Gültigkeit. Wird der bisherige Führerschein nach Aushändigung des neuen wieder aufgefunden, ist er unverzüglich der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 26.10.2022
Stichwörter
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