Anzeige des Beginns oder der Beendigung eines zulassungspflichtigen Handwerks
Beschreibung
Hinweise für Waldbröl
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen selbständigen Gewerbebetrieb mit örtlich festem Betriebssitz (im sogenannten "stehenden Gewerbe") beginnen. Dies ist der Fall bei:
- Neuerrichtung eines Betriebs/ einer Hauptniederlassung,
- Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
- Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
- Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf, Erbfolge oder Pacht,
- Beitritt als neuer geschäftsführender Gesellschafter in eine bestehenden Personengesellschaft, z. B. bei einer GbR, KG oder OHG,
- Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform (bei Änderung der Rechtsform muss die Gewerbeabmeldung unter der alten Rechtsform und die Gewerbeanmeldung unter der neuen Rechtsform erstattet werden),
- Verlegung eines Betriebs aus einem anderen Bundesland
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erforderliche Unterlagen
Die Anzeige des Betriebsbeginns eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe kann formlos erfolgen, muss aber bestimmte Angaben enthalten, zu denen bei juristischen Personen die Namen der gesetzlichen Vertreter bzw. bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter gehören. Daran schließt sich das eigentliche Eintragungsverfahren in die Handwerksrolle an, für das ein entsprechender Antrag zu stellen ist. Ebenso kann die Anzeige der Betriebsbeendigung zunächst formlos erfolgen. Es löst ein Antragsverfahren auf Löschung aus der Handwerksrolle aus.
Formulare
- Anzeige des Betriebsbeginns und der Beendigung sind formfrei möglich. Für das der Anzeige des Betriebsbeginns nachgelagerte Eintragungs- bzw. Löschungsverfahren nutzen Sie bitte die entsprechenden Anträge Ihrer zuständigen Handwerkskammer.
- Schriftform für Anzeige erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Die Anzeige des Betriebsbeginns eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist erforderlich, wenn zumindest wesentliche (Teil-) Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks ausgeübt werden sollen und kein
- unwesentlicher Nebenbetrieb oder
- Hilfsbetrieb oder
- Reisegewerbe bzw. Markverkehr
vorliegt. Eine vollständige Liste der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO). Nebenbetriebe von Unternehmen sind in die Handwerksrolle einzutragen, wenn zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten in mehr als nur unerheblichem Umfang ausgeübt und dabei Waren zum Absatz an Dritte produziert oder Leistungen für Dritte erbracht werden. Ein nicht eintragungspflichtiger Hilfsbetrieb liegt vor bei unselbständigen, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienenden Betrieben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere dem Inhaber des Hauptbetriebs ganz oder überwiegend gehörende Betriebe ausführen, oder aber Leistungen an Dritte bewirken, die als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind.
Die Anzeige der Beendigung des Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe und die daran anschließende Löschung aus der Handwerksrolle kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen, zu denen etwa die Aufgabe des Geschäftsbetriebs oder eine Betriebsverlegung in einen anderen Kammerbezirk gehören.
Rechtsgrundlage(n)
§ 16 Abs. 2 Handwerksordnung (HwO)
Verfahrensablauf
Die Anzeige des Beginns oder der Beendigung des Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks ist gebührenfrei, nicht indes ein sich an die Anzeige des Betriebsbeginns anschließendes Eintragungsverfahren.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 04.07.2022
Stichwörter
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