Teilnahme am Integrationskurs Bestätigung
Hinweise für Paderborn
Beschreibung
Hinweise für Paderborn
1. Anspruch auf einen Integrationskurs
Wer sich dauerhaft in Deutschland aufhält und ab Januar 2005
- als Arbeitnehmer (§ 18 AufenthG) oder Selbständiger oder
- zum Zweck des Familiennachzugs oder
- nach Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder
- als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38 a
- auf Anordnung der obersten Landesbehörden aus humanitären Gründen (§ 23 Abs. 2 AufenthG)
erstmals einen Aufenthaltstitel erhält, hat einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Über den Anspruch oder die Verpflichtung erteilt die Ausländerbehörde eine Bescheinigung.
Wenn Sie schon vor dem 1. Januar 2005 nach Deutschland eingereist sind, haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Integrationskurs. Sie können aber auf Antrag zur Teilnahme an dem Kurs zugelassen werden. Ein Antragsformular erhalten Sie bei uns.
Eine Verpflichtung zur Teilnahme an dem Integrationskurs besteht für Personen, die
- sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können oder
- zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (B1-Niveau verfügen) oder
- Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch beziehen und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist oder
- ein besonderes Integrationsbedürfnis besteht.
2. Träger von Integrationskursen
Sie können von uns eine Liste der Kursträger erhalten, die in der Nähe Ihres Wohnortes Integrationskurse anbieten oder sich im Internet informieren.
3. Teilnahmepflicht
Wer trotz Teilnahmepflicht nicht an einem Kurs teilnimmt oder einen begonnen Kurs abbricht, muss mit Schwierigkeiten bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechnen. Außerdem kann die Verletzung der Teilnahmepflicht bei der Gewährung von Sozialleistungen (Kürzungen bis zu 30 Prozent möglich) und bei der notwendigen Frist für eine Einbürgerung berücksichtigt werden. Zudem können Buß- und Zwangsgelder verhängt werden. Auch die Aufenthaltsverfestigung, d. h. die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, ist zukünftig nur noch mit ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen und Grundkenntnissen der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung möglich.
4. Teilnahme von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates
Sie können freiwillig gegen Bezahlung an den Kursen teilnehmen. Die Zulassung zu den Kursen ist davon abhängig, ob freie Kursplätze zur Verfügung stehen.
Ansprechpartner bei allgemeinen Fragen zu Integrationskursen:
Sie können sich an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wenden, das die Integrationskurse koordiniert. Kontaktdaten finden Sie auf der Internetseite des BAMF (siehe unter "Weitere Informationen").
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Nordrhein-Westfalen
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