vorgesehen zum Löschen - Baumfällgenehmigung Erteilung auf privatem Grund

    vorgesehen zum Löschen - Baumfällgenehmigung Erteilung auf privatem Grund

    Hinweise für Gelsenkirchen

    Beschreibung

    Hinweise für Gelsenkirchen

    Bäume in der freien Landschaft
    Im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Gelsenkirchen ist es generell verboten, außerhalb des Waldes vorhandene Bäume zu beseitigen, zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum zu gefährden.

    Alleen in NRW
    Bei den gesetzlich geschützten Alleen handelt es sich nach § 41 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) um Alleen, die an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen stehen.
    Von Alleen spricht man, wenn auf beiden Seiten einer Straße bzw. eines Weges auf einer Länge von grundsätzlich mindestens 100 Metern Baumreihen parallel verlaufen. Meist handelt es sich um nur eine Baumart. Die einzelnen Bäume haben untereinander in etwa den gleichen Abstand und in der Regel das gleiche Alter.
    Alle Alleen, die diesen Kriterien entsprechen, befinden sich im landesweiten Alleenkataster.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_63da032803f340223b20e9550bdae248

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    Version

    Technisch geändert am 08.08.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Dienstgebäude Rathausplatz (ehem. Finanzamt Buer) - Referat 60/4 - Landschafts- und Grünordnungsplanung (untere Naturschutzbehörde)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    45894 Gelsenkirchen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +492091694405

    E-Mail: frank.schaeble@gelsenkirchen.de

    Version

    Technisch geändert am 13.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Gelsenkirchen

    Formulare

    Hinweise für Gelsenkirchen

    Voraussetzungen

    Hinweise für Gelsenkirchen

    Bäume in der freien Landschaft
    Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von diesem Verbot erteilen.
    Bei Maßnahmen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig sind, ist die untere Naturschutzbehörde im Vorfeld zu unterrichten.

    Eine Fällung von Bäumen im bebauten Innenbereich ist nach den Vorgaben der Baumschutzsatzung der Stadt Gelsenkirchen bei GELSENDIENSTE zu beantragen.

    Alleenschutz
    Die Beseitigung von Alleen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind nach den Vorgaben des Landesnaturschutzgesetzes verboten. Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung werden hierdurch nicht berührt. Darüber hinausgehende Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und für die keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durchgeführt werden können, sind der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen; eine eventuell notwendige Fällung ist zu beantragen. Ersatzpflanzungen sind in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Gelsenkirchen

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Gelsenkirchen

    Fristen

    Hinweise für Gelsenkirchen

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Gelsenkirchen

    Kosten

    Hinweise für Gelsenkirchen

    • 30 Euro (Mindestgebühr) bis 5.000 Euro (Höchstgebühr)

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

    Hinweise für Gelsenkirchen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 13.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de