Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land (Ausland)
Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland (Nicht-EU-Land) bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.
Beschreibung
Hinweise für Oberbergischer Kreis
Sie möchten ein gebrauchtes Kfz aus dem Ausland zulassen.
Die ausländischen Dokumente liegen vor.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- die vollständigen ausländischen Fahrzeug-Dokumente
- EG-Übereinstimmungs-Bescheinigung des Fahrzeugherstellers (CoC-Papier) oder Vollabnahme
- bei ausländischem TÜV: Gültigkeit Zulassungsdatum plus 1 Kalendermonat
- Für Nichtmitglieder der EU: Zoll-Unbedenklichkeits-Bescheinigung
- Personalausweis
- Elektronische Versicherungsbestätigung - eVB-Code
- SEPA-Lastschriftmandat
- Kennzeichen, falls zugelassen
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde
Hinweise (Besonderheiten)
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Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Weitere Informationen
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Kontakt:
Telefon: 02261 88-3633
E-Mail: zulassung@obk.de
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 07.12.2020
Stichwörter
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