Kraftfahrzeug Zulassung gebraucht aus Nicht-EU-Land

    Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land (Ausland)

    Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland (Nicht-EU-Land) bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.

    Beschreibung

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Sie möchten ein gebrauchtes Kfz aus dem Ausland zulassen.
    Die ausländischen Dokumente liegen vor.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_501ae8a5071c0cf5bb1151212593fc0f

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    Version

    Technisch geändert am 17.11.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Zulassung

    Adresse

    Hausanschrift

    Gummersbacher Straße 41a

    51645 Gummersbach

    Version

    Technisch geändert am 21.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    • die vollständigen ausländischen Fahrzeug-Dokumente
    • EG-Übereinstimmungs-Bescheinigung des Fahrzeugherstellers (CoC-Papier) oder Vollabnahme
    • bei ausländischem TÜV: Gültigkeit Zulassungsdatum plus 1 Kalendermonat
    • Für Nichtmitglieder der EU: Zoll-Unbedenklichkeits-Bescheinigung
    • Personalausweis
    • Elektronische Versicherungsbestätigung - eVB-Code
    • SEPA-Lastschriftmandat
    • Kennzeichen, falls zugelassen

    Formulare

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Voraussetzungen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Fristen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Kosten

    Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
     
     Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Kontakt:
    Telefon: 02261 88-3633
    E-Mail: zulassung@obk.de

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 07.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de