Kraftfahrzeug Zulassung gebraucht aus Nicht-EU-LandOnline erledigen

    Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land (Ausland)

    Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland (Nicht-EU-Land) bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.

    Beschreibung

    Hinweise für Heinsberg

    Sie möchten ein Fahrzeug aus dem Ausland einführen und gleichzeitig im Kreis Heinsberg zulassen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_b71bf754f4ac53e05b9473a1282eaa14

    Online erledigen

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    Version

    Technisch geändert am 07.07.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Zulassungsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Valkenburger Straße 45

    52525 Heinsberg

    Version

    Technisch geändert am 11.02.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Heinsberg

    • EU-Übereinstimmungsbescheinigung (Original) oder, wenn nicht vorhanden, den Nachweis einer gültigen Betriebserlaubnis (durch Vorlage der v.g. Unterlagen, einer Datenbestätigung des Fahrzeugherstellers oder eines Gutachtens gem. § 28 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen)
    • Eigentumsnachweis (Originalrechnung oder Originalkaufvertrag)
    • ausländische Fahrzeugpapiere (beim Import von Gebrauchtfahrzeugen / im Original)
    • ausländische Kennzeichenschilder (falls das Fahrzeug im Ausland noch zugelassen ist)
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes (nur bei Importen aus Nicht - EU - Ländern)
    • Erklärung zur Umsatzsteuer (nur bei EU - Importen von Neufahrzeugen oder Fahrzeugen nicht älter als 6 Monate oder nicht mehr als 6.000 km)
    • Versicherungsbestätigung
    • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
    • SEPA-Lastschriftmandat
    • Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung (bei Zulassung als Firmenfahrzeug)
    • Bericht über die letzte Hauptuntersuchung

    Formulare

    Hinweise für Heinsberg

    Voraussetzungen

    Hinweise für Heinsberg

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Heinsberg

    Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Heinsberg

    Fristen

    Hinweise für Heinsberg

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Heinsberg

    Kosten

    Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Heinsberg

    Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
     
     Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Heinsberg

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 07.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Heinsberg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de