Import eines Gebrauchtfahrzeuges aus dem Ausland
Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland (Nicht-EU-Land) bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.
Beschreibung
Hinweise für Viersen
Für die Umschreibung eines Gebrauchtfahrzeugs aus dem Ausland benötigen wir die ausländische Zulassungsbescheinigung. Diese besteht in EU-Staaten in der Regel aus zwei Teilen (Sie finden das Wort "Zulassungsbescheinigung" fast immer auf dem Dokument). So wurde der deutsche Fahrzeugschein und der Fahrzeugbrief auch in Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II umbenannt.
Da in den Zulassungsbescheinigungen anderer Länder oft nur wenige technische Daten angegeben sind, ist in der Regel das COC ("Certificate of conformity") zur Zulassung erforderlich, alternativ wird eine Vollabnahme vom TÜV nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich.
Als Nachweis der Hauptuntersuchung können ausländische Berichte nur unter gewissen Umständen anerkannt werden. Rufen Sie uns im Zweifel gern im Vorfeld an, ob Sie eine neue Untersuchung benötigen. Wenn Sie eine Vollabnahme haben durchführen lassen, gilt diese auch als Hauptuntersuchung.
Alle Dokumente müssen im Original vorgelegt werden. Neufahrzeuge haben bis zum Termin der ersten Hauptuntersuchung (HU) keinen Prüfbericht.
Beispiel Niederlande
Die Zulassungsbescheinigung Teil I der Niederlande nennt sich "Kentekenbewijs Deel I" und ist in der jetzigen Form eine grüne Chipkarte. Niederländische Autofahrer besitzen oft nur diesen Teil, da der "Kentekenbewijs Deel II" erst bei Abmeldung für den Export erstellt wird. Für die Zulassung außerhalb der Niederlande muss aber auch dieser Teil vorgelegt werden. Sofern Sie diesen Teil nicht erhalten haben, melden Sie sich beim Verkäufer, damit das Papier erstellt wird.
Der Kentekenbewijs Deel II ist ein grünes DIN-A4-Blatt mit hellgelben Streifen, der linke Rand ist rosa. Oben links sind Laschen eingeritzt, in die die Chipkarte eingesteckt werden kann.
(Ggf. liegt Ihnen noch eine alte Zulassungsbescheinigung vor. Diese bestand früher lange Zeit aus Kentekenbewijs Deel IA, IB und Deel II und ergibt aneinandergelegt auch die Größe eines DIN-A4-Blattes. Auch mit diesen Teilen können wir das Fahrzeug umschreiben.)
Die niederländische Hauptuntersuchung ("Keuringsrapport") wird hier anerkannt.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Ggf. ausgefüllte Antragsformulare
- gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
- evtl. ausländische Fahrzeugpapiere,
- ausländische Kennzeichen (sofern vorhanden)
- Kaufvertrag/Rechnung
- Gutachten gem. § 21 StVZO oder CoC-Papiere (inkl. Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel) (die Vorlage eines COC oder einer Datenbestätigung durch den Hersteller ist nur dann ausreichend, wenn aus den Fahrzeugdokumenten des Drittstaates hervorgeht, dass die EG-Typgenehmigungsnummer für die dortige Zulassung anerkannt wurde)
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- Nachweis über Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung)
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung/Verzollungsnachweis
Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Ggf. weitere Unterlagen, z.B.:
- bei Vertretung durch einen Dritten: Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
- bei Zulassung auf Minderjährige: die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
Formulare
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Voraussetzungen
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- ausländische Zulassungspapiere im Original und eventuell vorhandene ausländische Kennzeichen
- Personalausweis des zukünftigen Halters mit den aktuellen Meldedaten, bei Minderjährigen schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
- Bei Firmen zusätzlich Handelsregisterauszug oder entsprechende Gewerbeanmeldung, bei Vereinen zusätzlich Vereinsregisterauszug
- Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person bei Erledigung durch Dritte
- SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer (eVB, ausgestellt vom Versicherer)
- EU-Übereinstimmungsbescheinigung (COC); wenn diese nicht vorhanden: Vollabnahme nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom amtlich anerkannten Sachverständigen beim TÜV.
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung bei Fahrzeugen die aus Ländern eingeführt wurden, die nicht der EU angehören.
Rechtsgrundlage(n)
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde
Hinweise (Besonderheiten)
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 07.12.2020
Stichwörter
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