Anzeige Sammelentsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren

    Sammelentsorgungsnachweis (Freistellung beantragen)

    Hinweise für Krefeld

    Beschreibung

    Hinweise für Krefeld

    Erzeuger, Besitzer, Sammler und Entsorger von gefährlichen Abfällen haben sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen.

    nicht angegeben

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    URL Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 17.06.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Untere Abfallwirtschaftsbehörde (UAB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Uerdinger Straße 202

    47799 Krefeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 21 51 / 86-2485

    E-Mail: UAB@krefeld.de

    Version

    Technisch geändert am 07.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksregierung Düsseldorf Dez. 52

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Bonneshof 35

    40474 Düsseldorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0211 475-0

    Fax: 0211 475-2988

    E-Mail: poststelle@brd.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 04.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Krefeld

    Formulare

    Hinweise für Krefeld

    Voraussetzungen

    Hinweise für Krefeld

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Krefeld

    Der Antrag kann online gestellt werden. 

    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Krefeld

    Kosten

    Hinweise für Krefeld

    • Freistellung und Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten nach § 26 NachwV. Gebühr: 50,00€ bis 5.000,00€

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Krefeld

    Weitere Informationen

    Hinweise für Krefeld

    Der Nachweis wird geführt

    1. Vor Beginn der Entsorgung durch Erstellung eines sogenannten Entsorgungsnachweises und
    2. über die durchgeführte Entsorgung durch sogenannte Begleitscheine oder Übernahmescheine

    Der Entsorgungsnachweis besteht aus der verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers, der Deklarationsanalyse, der Annahmebestätigung des Entsorgers und der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde.

    Wenn bei einem Erzeuger jährlich pro Abfallschlüsselnummer bis zu einer Abfallmenge von 20 Tonnen anfallen, dann können die Abfälle über einen sogenannte Sammelentsorgungsnachweis entsorgt werden, d.h. der Erzeuger muss hierfür keinen eigenen Entsorgungsnachweis zu führen. Über die durchgeführte Entsorgung werden dann anstelle von Begleitscheinen Übernahmestelle gefertigt.

    Unter bestimmten Umständen kann die zuständige Behörde gemäß § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 NachwV den Einsammler auf Antrag ganz oder teilweise unter dem Vorbehalt des Widerrufs von der Führung von Nachweisen freistellen.

    Benötigte Unterlagen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Krefeld

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de