Verkauf des Kraftfahrzeuges melden
Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein (z.B. durch Verkauf des Fahrzeuges), hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen.
Beschreibung
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Sie haben Ihr Fahrzeug veräußert.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Veräußerungsmitteilung oder Kopie des Kaufvertrages
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Verfahrensablauf
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Fristen
Die Veräußerung eines Fahrzeuges muss unverzüglich der Zulassungsbehörde schriftlich angezeigt werden.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
Keine.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit.
Es ist dringend zu empfehlen, die Angaben des Käufers anhand von Personalausweis oder Reisepass zu überprüfen. Der Verkäufer bleibt auch nach dem Verkauf noch solange Halter des Fahrzeugs, bis dieses auf einen neuen Halter umgeschrieben oder von diesem außer Betrieb gesetzt wurde.
Lassen Sie sich vom Käufer den Empfang der übergebenen Unterlagen (z.B. Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), Bescheinigung über durchgeführte technische Untersuchungen (HU, AU, ggfls. auch SP) sowie sonstiger Unterlagen wie z.B. Einbauabnahmen, Ausnahmegenehmigungen pp. schriftlich bestätigen.
Beim Verkauf ins Ausland sollten Sie das Fahrzeug vor dem Verkauf unbedingt außer Betrieb setzen, damit Ihre Halterpflichten (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer) beendet sind. Eine spätere Außerbetriebsetzung ist wegen der im Regelfall dann nicht mehr vorhandenen Fahrzeugpapiere langwierig und teuer.
Für den Erwerber besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug auch auf andere Weise als im zugelassenen Zustand ins Ausland zu verbringen (z.B. Ausfuhrkennzeichen, Transportfahrzeug und tlw. sogar mit Kurzzeitkennzeichen).
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 07.12.2020
Stichwörter
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