Niederlassungserlaubnis beantragen
Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nach fünf Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.
Beschreibung
Hinweise für Kleve
Nach Einreise und Anmeldung beim Einwohnermeldeamt beantragen Sie den Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde.
Neben den mitzubringenden Unterlagen für die einzelnen Aufenthaltstitel müssen Sie in der Lage sein, sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich zu verständigen, dass heißt Sie sollten auf die Fragen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausländerbehörde antworten können.
Im Einzelfall kann darüber hinaus die Vorlage zusätzlicher Unterlagen erforderlich sein. Ob und wenn ja, welche weiteren Unterlagen erforderlich sind, wird im Beratungsgespräch festgestellt werden können.
Die Gebühren für die genannten Dienstleistungen richten sich nach der Aufenthaltsverordnung. Auch diese können Sie für Ihren Antrag im Beratungsgespräch erfahren.
Weitere Informationen zur Beantragung/Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels erhalten Sie hier. Bitte vereinbaren Sie zur Beantragung Ihres Aufenthaltstitels vorher einen Termin mit der Ausländerbehörde.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Kleve
Formulare
Hinweise für Kleve
Voraussetzungen
- Sie sind seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (Aufenthaltszeiten zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung zählen nur zur Hälfte bei der Ermittlung der Aufenthaltszeiten).
- Sie und Ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner können den Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) für sich (und Ihre Familie) selbständig - also ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen - sichern. Die Lebensunterhaltssicherung kann auch durch Dritte erfolgen (zum Beispiel Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern).
- Eine selbstständige Lebensunterhaltsicherung ist nicht erforderlich, wenn eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt, die eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung verhindert.
- Sie haben mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen eines Versicherungsunternehmens geleistet. In einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft reicht es aus, wenn der Partner diese Voraussetzung erfüllt. Die Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich die antragstellende Person in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Die Voraussetzung muss auch dann nicht nachgewiesen werden, wenn eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt, die eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung verhindert.
- Sie besitzen eine dauerhafte Beschäftigungserlaubnis und, sofern Sie in einem reglementierten Beruf tätig sind, die erforderliche Berufszulassung (zum Beispiel Approbation oder Berufserlaubnis). In einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft reicht es aus, wenn der Partner die Erlaubnisse besitzt.
- Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1). Wenn Sie keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatten bzw. nicht zur Teilnahme verpflichtet waren, genügen einfache Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1. Die Sprachkenntnisse müssen nicht vorliegen, wenn eine Erkrankung, Behinderung oder andere Gründe vorliegen, die das Erlernen der Sprache auf Dauer unmöglich oder unzumutbar machen.
- Sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung. Die Kenntnisse müssen nicht nachgewiesen werden, wenn eine Erkrankung, Behinderung oder andere Gründe vorliegen, die das Erlangen der Kenntnisse auf Dauer unmöglich oder unzumutbar machen.
- Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum (für sich und Ihre Familie).
- Sie sind nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, für die keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann. Dies sind Aufenthaltserlaubnisse nach
- § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorrübergehenden Schutz),
- § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis aus dringenden persönlichen oder humanitären Gründe),
- § 25 Absatz 4a Satz 1 oder § 25 Absatz 4b Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Opfer von Straftaten) oder
- § 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis auf Probe)
- Sie haben keine Vorstrafen.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Kleve
Verfahrensablauf
- Die Niederlassungserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis abläuft.
- Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Niederlassungserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
Antragsfrist: 6 bis 8 Wochen
Bemerkung: Spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.
Geltungsdauer: Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.
Bearbeitungsdauer
Dauer: ca. 6 bis 8 Wochen
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Kosten
Kostenhöhe (fix):
- 147 für Hochqualifizierte
- 124 für Selbstständige
- 113 für alle übrigen Niederlassungserlaubnisse
- 56,50 Euro für minderjährige Antragstellende
Bemerkung:
Die Gebühren variieren zwischen den unterschiedlichen Personengruppen bzw. deren Art der Beschäftigung.
Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Für die Ausstellung der Niederlassungserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.
In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge).
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
- Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis liegt im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Antragstellende Personen haben daher nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
- Eine Niederlassungserlaubnis kann bei einem mehr als sechsmonatigen Aufenthalt außerhalb Deutschlands erlöschen, wenn dieser Auslandsaufenthalt zuvor nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt wurde.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
Weitere Informationen
Hinweise für Kleve
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 06.07.2022
Stichwörter
Hinweise für Kleve