Eignung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Hinweise für Heinsberg
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Wassergefährdende Stoffe
Als wassergefährdende Stoffe versteht man im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur un-erheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Wassergefährdende Stoffe können für die Oberflächengewässer, das Grundwasser und somit auch für das Trinkwasser eine erhebliche Gefahr darstellen.
Die Stoffe und Gemische mit denen umgegangen wird, werden als nicht wassergefährdend, allgemein wassergefährdend (Jauche, Gülle, Silagesickersäfte) oder in eine der drei Wassergefährdungsklassen (WGK) eingeteilt:
- WGK 1 - schwach wassergefährdend (z.B. Seifenlauge, Biodiesel)
- WGK 2 - deutlich wassergefährdend (z.B. Heizöl)
- WGK 3 - stark wassergefährdend (z.B. Altöl)
Informationen über Anforderungen, welche im Einzelnen beim Umgang mit diesen Stoffen gestellt werden, erhalten Sie bei der Unteren Wasserbehörde. Auskünfte über die Einstufung der Stoffe können Sie anhand von Sicherheitsdatenblättern, oder aber unter nebenstehender Intenetseiten einsehen.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Mit in Kraft treten der neuen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) am 01.08.2017 wurden die bisherigen landesrechtlichen Verordnungen durch ein bundesweit einheitliches Regelwerk abgelöst. Es sind für derartige Anlagen strikte Regelungen getroffen worden, die dem Vorsorgeprinzip Rechnung tragen.
Als Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten alle selbstständigen und ortsfesten oder ortsfest benutzten Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden. Alle Anlagenteile, die im engen funktionalen oder verfahrenstechnischen Zusammenhang miteinander stehen, gelten als Teil der Anlage. Ab einer Nutzungsdauer von über einem halben Jahr spricht man von einer ortsfesten Einheit.
Überwachungs- und Prüfpflichten
Betreiber von Anlagen haben regelmäßig die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen zu kontrollieren. Je nach Gefährdungspotential einer Anlage und den jeweiligen Standortbedingungen ergeben sich aus § 46 in Verbindung mit Anlage 5 oder 6 der AwSV zusätzliche Prüfpflichten. Die Prüfungen sind von einem anerkannten Sachverständigen durchzuführen.
Anlagendokumentation
Der Betreiber hat gemäß § 43 AwSV eine Anlagendokumentation zu führen, in der die wesentlichen Informationen über eine Anlage enthalten sind. Bei prüfpflichtigen Anlagen hat der Betreiber zusätzlich die Unterlagen bereitzuhalten, die für die Prüfung der Anlage und die Durchführung fachbetriebspflichtiger Tätigkeiten erforderlich sind. Diverse Ausnahmetatbestände ergeben sich aus § 43 und 45 AwSV.
Anzeigepflicht
Bei prüfpflichtigen Anlagen ist die Errichtung, wesentliche Änderung oder Durchführung von Maßnahmen, die zu einer Änderung einer Gefährdungsstufe führen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Anzeige hat mindestens sechs Wochen im Voraus zu erfolgen. Diverse Ausnahmetatbestände ergeben sich aus § 40 AwSV.
Eignungsfeststellung
Grundsätzlich dürfen Anlagen nur betrieben werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt ist. Diverse Ausnahmetatbestände (z.B. Heizölverbraucheranlagen) er-geben sich aus § 63 WHG in Verbindung mit § 41 AwSV.
Zur Eignungsfeststellung kann ein formloser Antrag mit folgenden Unterlagen bei der unteren Wasserbehörde eingereicht werden:
- Anlagenbeschreibung (Kurzbeschreibung, Aufbau der Anlage und der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, Verwendbarkeitsnachweise)
- Lagebeschreibung (Übersichtskarte, Lageplan mit Darstellung der Anlagendetails und der Entwässerung)
- eingesetzte Stoffe (Stoffdaten, Mengen, Wassergefährdungsklassen)
- Für alle Anlagenteile die zum Nachweis der Eignung erforderlichen Unterlagen (z.B. Verwendbarkeitsnachweise, baurechtliche Prüfzeichen, Bauartzulassungen, Übereinstimmungszertifikate etc.)
- ggf. ein Gutachten durch einen Sachverständigen
Heizölverbraucheranlagen
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat ein Faltblatt herausgegeben, dass detaillierte Informationen, die Ihren Heizöltank betreffen enthällt. Dieses Faltblatt liegt im Amt für Umwelt und Verkehrsplanung der Kreisverwaltung Heinsberg und bei den jeweiligen Kommunen aus und kann als PDF-Datei am Ende dieser Seite heruntergeladen werden.
Prüfung durch Sachverständige:
Ohne besondere Aufforderung muss ein Sachverständiger bei Inbetriebnahme, Außerbetriebnahme und dem jeweils wiederkehrenden Turnus rechtzeitig zur Prüfung beauftragt werden. Das Prüfzeugnis wird vom Sachverständigen anschließend der unteren Wasserbehörde zugesandt. Geringfügige Mängel sind eigenverantwortlich durch einen WHG-Fachbetrieb innerhalb eines halben Jahres zu beheben. Erhebliche und gefährliche Mängel sind dagegen unverzüglich zu beseitigen. WHG-Fachbetriebe werden durch eine anerkannte Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft speziell geschult und zertifiziert. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass nicht jede Firma die vorgenannte Fachbetriebseigenschaft besitzt. Sie sind jedoch berechtigt, vor Auftragserteilung von der Firma einen entsprechenden Nachweis zu fordern. Die Mängelbeseitigung ist der unteren Wasserbehörde nach erneuter Prüfung nachzuweisen.
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erforderliche Unterlagen
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Antragsunterlagen sind formlos schriftlich einzureichen, mit detaillierten Angaben über den Standort (Lageplan) und näheren Angaben zur Anlage (Pläne, Lagermedium, Analysen, ... )
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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