Geburt melden
Beschreibung
Hinweise für Herne
Sie sind stolze Eltern geworden und wollen Ihr Kind nun dem "Amt" melden.
Die Anmeldung der Geburt ist nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich.
Wie bei jedem Personenstandsfall sind auch bei Geburtsbeurkundungen einige Unterlagen dem Standesbeamten vorzulegen.
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Ansprechpartner
Abteilung 24/3.1 - Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02323 16-1634
Fax: 02323 16-12339227
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Herne
Vergessen Sie bei Ihrem Besuch nicht, einen gültigen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass) mitzubringen. Haben Sie bitte auch dafür Verständnis, dass im Einzelfall zusätzliche Unterlagen eingereicht beziehungsweise Informationen eingeholt werden müssen.
- Bei Geburten in einem Herner Krankenhaus ist eine Anzeige des entsprechenden Krankenhauses vorzulegen. Sollte Ihr Kind zu Hause geboren sein, ist eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme einzureichen.
- Sind Sie als Eltern verheiratet, bringen Sie bitte bei Ihrer Vorsprache das Stammbuch oder eine Eheurkunde sowie Ihre Geburtsurkunden mit.
- Sollte Ihre Eheschließung im Ausland stattgefunden haben, legen Sie uns bitte die ausländische Heiratsurkunde mit Übersetzung und Ihre Geburtsurkunden vor.
- Sind die Eltern eines neugeborenen Kindes nicht verheiratet, wird auf jeden Fall die Mutter in den Geburtseintrag aufgenommen. Zu diesem Zwecke ist eine Geburtsurkunde beziehungsweise eine beglaubigte Abschrift des Geburtenregisters vorzulegen, oder wenn Sie im Ausland geboren sind, eine Geburtsurkunde mit Übersetzung. Sollten Sie geschieden sein, ist zusätzlich eine beglaubigte Abschrift des Eheregisters der Vorehe mit dem entsprechenden Scheidungsvermerk einzureichen. Bei Eheschließungen im Ausland sind die Heiratsurkunde mit Übersetzung und das rechtskräftige Scheidungsurteil einzureichen.
- Bei verwitweten Müttern muss eine beglaubigte Abschrift des Eheregisters der Vorehe mit dem Vermerk über den Tod des Ehemannes vorgelegt werden.
- Bei Heirat beziehungsweise Tod des Ehegatten im Ausland gilt die vorher genannte Regelung, also Vorlage der ausländischen Urkunden mit Übersetzung.
Voraussetzungen
Es fand eine Geburt statt und Sie
- sind Träger eines Krankenhauses oder einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird,
- sind als Mutter des Kindes sorgeberechtigt,
- sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt oder
- sind eine andere Person und waren bei der Geburt anwesend oder wissen davon.
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 31 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 19 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 20 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 22 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 23 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 24 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 25 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 26 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 32 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 33 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 34 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 35 Personenstandsverordnung (PStV)
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Geburt erfolgt folgendermaßen:
- Sie müssen die Geburtsanzeige ausfüllen.
- Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.
- Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. Sie händigen der Entbindungseinrichtung die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.
- Erfolgt eine Hausgeburt, müssen Sie die Geburt des Kindes persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
- Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
- Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Personenstandsregister ausgestellt werden.
Fristen
Kosten
Hinweise für Herne
Wenn die Geburt eines Kindes beurkundet wurde, erhalten die Eltern drei zweckbestimmte Geburtsbescheinigungen, die gebührenfrei ausgestellt werden:
- Geburtsbescheinigung für Mutterschaftshilfe bei der Krankenkasse
- Geburtsbescheinigung für Kindergeld
- Geburtsbescheinigung für Erziehungsgeld
Neben diesen Geburtsbescheinigungen stellen wir Ihnen gerne weitere Urkunden aus, die jedoch gebührenpflichtig sind. So ist für die Ausstellung einer Geburtsurkunde oder einer internationalen Geburtsurkunde jeweils eine Gebühr von 14 € zu entrichten.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021
Stichwörter
Hinweise für Herne