Geburt melden
Beschreibung
Hinweise für Paderborn
Wird ein Kind innerhalb eines Paderborner Krankenhaus/ Geburtshaus geboren, ergeht von dort innerhalb einer Woche eine schriftliche Geburtsanzeige.
Aus der Geburtsanzeige geht der Geburtsort und die Geburtszeit des Kindes, sowie Auskunft zu den Eltern und welchen Namen das Kind erhalten soll, hervor. Die von den Eltern einzureichenden Unterlagen werden mitgeschickt.
Im Regelfall werden die Unterlagen, sowie die Urkunden nach der Beurkundung zurück an das Krankenhaus/ Geburtshaus geschickt.
Erfolgt die Geburt zu Hause, stellt die Hebamme eine Geburtsbescheinigung aus. Mit der Geburtsbescheinigung muss eine Person, die bei der Geburt zu gegen war, diese persönlich beim Standesamt anzeigen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Paderborn
Grundsätzlich erforderlich von beiden Eltern:
- Ausweisdokument oder anerkannte Passersatzpapiere
- Geburtsurkunde (wenn nicht in Paderborn geboren)
- bei verheirateten Eltern: Eheurkunde (bei Eheschließung ab 01.01.2009) bzw. beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (bei Eheschließung bis zum 31.12.2008) -> Unterlagen sind im Original vorzulegen
Die Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst ist.
- bei nicht verheirateten Eltern: Erklärung über die Vaterschaft (falls diese bereits anerkannt wurde), sowie ggf. die beim Jugendamt/ Notar abgegebene Erklärungen über die elterliche Sorge.
Bei einer Hausgeburt ist die Geburtsbescheinigung (Ausgestellt durch einen Arzt/ Hebamme, die bei der Geburt zu gegen war) mitzubringen. Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. In Fällen, die über diese Auflistung hinausgehen (insb. bei ausländischer Staatsangehörigkeit oder ausländischen Urkunden), wenden Sie sich bitte direkt an das Standesamt.
Voraussetzungen
Es fand eine Geburt statt und Sie
- sind Träger eines Krankenhauses oder einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird,
- sind als Mutter des Kindes sorgeberechtigt,
- sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt oder
- sind eine andere Person und waren bei der Geburt anwesend oder wissen davon.
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 31 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 19 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 20 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 22 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 23 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 24 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 25 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 26 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 32 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 33 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 34 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 35 Personenstandsverordnung (PStV)
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Geburt erfolgt folgendermaßen:
- Sie müssen die Geburtsanzeige ausfüllen.
- Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.
- Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. Sie händigen der Entbindungseinrichtung die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.
- Erfolgt eine Hausgeburt, müssen Sie die Geburt des Kindes persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
- Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
- Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Personenstandsregister ausgestellt werden.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Paderborn
Welchen Vornamen soll das Kind bekommen?
Wer bestimmt den oder die Vornamen für das Kind?
Das Recht zur Erteilung des Vornamens oder der Vornamen ergibt sich aus der Personensorge, d. h., sind die Eltern des Kindes verheiratet, bestimmen sie den oder die Vornamen gemeinsam. Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, bestimmt die Mutter des Kindes den oder die Vornamen allein. Sind die Eltern des Kindes zwar nicht miteinander verheiratet, haben aber das gemeinsame Sorgerecht für das Kind, bestimmen sie den oder die Vornamen gemeinsam. Die Erteilung des Vornamens oder der Vornamen erfolgt in der Form, dass der oder die Vornamen in ein dafür vorgesehenes Formular (im Krankenhaus) eingetragen werden und die Eltern bzw. die Mutter die Richtigkeit des Vornamens oder der Vornamen durch ihre Unterschrift bestätigen. Sind die Eltern des Kindes verheiratet bzw. haben sie das gemeinsame Sorgerecht, müssen beide Elternteile die Richtigkeit des oder der Vornamen durch ihre Unterschrift bestätigen.
Was ist bei der Auswahl des Vornamens oder der Vornamen zu beachten?
Bei der Auswahl der Vornamen ist zu beachten, dass Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, nicht gewählt werden dürfen. Mehrere Vornamen können durch einen Bindestrich ( - ) zu einem Vornamen verbunden werden. Kann ein Vorname sowohl für Jungen als auch für Mädchen vergeben werden, so empfiehlt sich, dem Vornamen ein zweiter, typisch männlicher bzw. weiblicher Vorname hinzuzufügen.
Ist der Vorname beim Standesamt beurkundet, so gilt Ihr Namensgebungsrecht als unwiderruflich ausgeübt. Achten Sie bitte deshalb darauf, dass Ihre Erklärungen zur Namensbestimmung eindeutig sind und beispielsweise keinerlei Streichungen, Berichtigungen mit Tipp-Ex oder ähnliches aufweisen.
Diese Informationen sind nicht abschließend, da es aufgrund ständiger Rechtsprechung immer wieder zu Änderungen kommt. Wenn Sie unsicher sind, ob es bei den von Ihnen gewählten Vornamen zu Problemen kommen kann, wenden Sie sich bitte an die MitarbeiterInnen des Standesamtes.
Auch die Gesellschaft für deutsche Sprache berät Sie bei der Wahl von Vornamen. Deren Internetadresse finden Sie unter dem Punkt "Weiterführende Informationen".
Das Standesamt Paderborn erstellt jedes Jahr eine Liste aller beurkundeten Vornamen sowie eine Hitliste der beliebtesten Vornamen. Diese Listen sind hier im digitalen Seriviceportal einsehbar, unter dem Punkt "Verwandte Dienstleistungen".
Welchen Familiennamen bekommt das Kind?
Die Eltern führen einen gemeinsamen Ehenamen
Führen die Eltern des Kindes einen gemeinsamen Ehenamen, erhält das Kind diesen Ehenamen als Geburtsnamen.
Haben die Eltern jedoch unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, kann es sein, dass diese allgemeine Regel nicht zum Zuge kommt. Für nähere Informationen in diesen Fällen stehen Ihnen die MitarbeiterInnen des Standesamtes zur Verfügung.
Die Eltern führen keinen gemeinsamen Familiennamen
Führen die Eltern des Kindes keinen gemeinsamen Namen und steht ihnen die Sorge für das Kind gemeinsam zu (auch wenn sie nicht verheiratet sind), bestimmen sie entweder den Familiennamen des Vaters oder den Familiennamen der Mutter zum Geburtsnamen des Kindes.
Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, erhält das Kind den Familiennamen dieses Elternteils als Geburtsnamen.
Der allein sorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind jedoch den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen, wenn dieser damit einverstanden ist.
Haben die Eltern unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, kann es sein, dass noch andere Möglichkeiten der Namensführung bestehen. Für nähere Informationen in diesen Fällen stehen Ihnen die MitarbeiterInnen des Standesamtes zur Verfügung.
Vaterschaftsanerkennung
Der Vater des Kindes kann seine Vaterschaft durch Erklärung anerkennen. Notwendig ist dabei die Zustimmung der Mutter. Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden. Zuständig dafür sind die Standesbeamten, die Jugendämter, die Amtsgerichte und die Notare. Die Anerkennung der Vaterschaft kann schon vor der Geburt des Kindes erfolgen. In diesem Fall werden bei der Beurkundung der Geburt beide Elternteile in die Urkunden eingetragen. Ist die Vaterschaftsanerkennung noch nicht erfolgt und die Eltern wünschen, dass beide Elternteile in die Urkunden eingetragen werden, kann die Geburtsbeurkundung für einen kurzen Zeitraum zurückgestellt werden, bis die Vaterschaftsanerkennung erfolgt ist.
Fragen zum Sorgerecht
Wenn Sie Fragen zu diesem Bereich haben, wenden Sie sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes. Die Internetseite des Jugendamtes finden Sie unter dem Punkt "Weiterführende Informationen".
Auskünfte zum Elterngeld erhalten Sie bei der Kreisverwaltung Paderborn unter dem Punkt "Weiterführende Informationen".
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021
Stichwörter
Hinweise für Paderborn