Anzeige einer GeburtOnline erledigen

    Geburt melden

    Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Lemgo

    Geburtenbuch
    Im Geburtenbuch werden die im Standesamtsbezirk geborenen Kinder eingetragen. Der Geburtseintrag wird bei Änderungen des Personenstandes der Eltern und des Kindes oder bei Namensänderungen weitergeführt und aktualisiert.

    Aus dem Geburtseintrag werden Geburtsurkunden und Abstammungsurkunden ausgestellt.

    Geburtsbeurkundung
    Im Klinikum in Lemgo erfolgen seit einigen Jahren keine Geburten mehr. Das Standesamt Lemgo ist in der Regel zuständig, wenn eine Hausgeburt erfolgt ist.

    Bei der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, gelten einige Besonderheiten: Vorzulegen ist auf jeden Fall die Geburtsurkunde der Mutter.
    Nach dem ab 01.07.1998 geltenden Recht kann auch bei einem Kind einer unverheirateten Mutter der Vater des Kindes schon bei der Beurkundung mit eingetragen werden, soweit die Vaterschaftsanerkennung vorliegt. Damit wird der Vater sofort in den bei der Beurkundung auszustellenden Geburtsurkunden mit aufgeführt.
    Sollte die Vaterschaftsanerkennung bei Geburt des Kindes bereits vorliegen, reichen Sie die Anerkennungsurkunde und eine Geburtsurkunde des Vaters bitte über das Klinikum mit den anderen Unterlagen ein. Wohnt der Vater nicht in Lemgo, ist auch eine Aufenthaltsbescheinigung des entsprechenden Meldeamtes vorzulegen.
    Soll die Vaterschaft innerhalb von 10 Tagen nach der Geburt anerkannt werden, rufen Sie uns bitte an, damit die Beurkundung solange zurückgestellt wird. Die Anerkennungsurkunde, die Abstammungsurkunde und ggfls. die Aufenthaltsbescheinigung des Vaters sind dann sofort nach erfolgter Anerkennung nachzureichen.
    Kann eine Anerkennungsurkunde innerhalb der Frist nicht vorgelegt werden, erfolgt die Beurkundung ohne Angabe des Vaters. Die Beischreibung des Vaters wird dann vorgenommen, sobald die Vaterschaftsanerkennung nachgewiesen ist. Der Vater wird in den bei der Beurkundung auszustellenden Geburtsurkunden noch nicht aufgeführt.
    Soweit die Geburtsanzeige nicht vollständig ist oder noch Unterlagen vorzulegen sind, melden wir uns umgehend schriftlich und nennen die fehlenden Unterlagen.

    Namensgebung für das neugeborene Kind
    Das Recht der Namensgebung für Kinder ist durch das neue Ehe- und Kindschaftsrecht um einige Möglichkeiten erweitert, aber gleichzeitig verkompliziert worden.
    Sind die Eltern verheiratet und führen einen Ehenamen, wird dieser auch Name des Kindes. Sind die Eltern nicht verheiratet oder führen in der Ehe keinen gemeinsamen Namen, bestehen Wahlmöglichkeiten, die nur am konkreten Fall geprüft und erläutert werden können, da auch gewisse Fristen beachtet werden müssen und ggfls. weitere Unterlagen notwendig sind. Auch vor der Geburt eines Kindes können Sie sich selbstverständlich bei uns informieren.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_91aa25f4d04865c6b97ff7890e2ccd7f

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 21.12.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 4

    32657 Lemgo

    Version

    Technisch geändert am 13.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Lemgo

    Bei Ehepaaren:

    • Geburtsmitteilung sowie Personalausweis/Reisepass
    • Heiratsurkunde
    • Geburtsurkunde und Ausweis von beiden Elternteilen

    Bei ledigen Müttern:

    • Geburtsmitteilung sowie Personalausweis/Reisepass
    • Geburtsurkunde der Mutter
    • zusätzlich bei Eintragung des Vaters: Vaterschaftsanerkennung, Sorgerechtserklärung, Geburtsurkunde und Ausweis des Vaters

    Bei geschiedenen Müttern:

    • Geburtsmitteilung sowie Personalausweis/Reisepass
    • Ausweis, Heirats- und Geburtsurkunde der Mutter
    • rechtskräftiges Scheidungsurteil

    Bei Ausländern:

    • Geburtsmitteilung sowie Nationalpass
    • internationale Heirats- und Geburtsurkunden beider Elternteile oder original Urkunden inkl. Übersetzung

    Bei Aussiedlern:

    • Geburtsmitteilung sowie Personalausweis/Reisepass beider Elternteile
    • Familienstammbuch
    • Heirats- und Geburtsurkunden beider Elternteile inkl. deutsche Übersetzung nach der ISO-Norm Nr. R9
    • Bescheinigung über die Namenserklärung (§94 BVFG)

    Voraussetzungen

    Es fand eine Geburt statt und Sie

    • sind Träger eines Krankenhauses oder einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird,
    • sind als Mutter des Kindes sorgeberechtigt,
    • sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt oder
    • sind eine andere Person und waren bei der Geburt anwesend oder wissen davon.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige der Geburt erfolgt folgendermaßen:

    • Sie müssen die Geburtsanzeige ausfüllen.
    • Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.
    • Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. Sie händigen der Entbindungseinrichtung die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.
    • Erfolgt eine Hausgeburt, müssen Sie die Geburt des Kindes persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
    • Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
    • Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Personenstandsregister ausgestellt werden.

    Fristen

    Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen. Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen. Dies übernimmt für die anzeigepflichtigen Personen üblicherweise ein Bestattungsunternehmen.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.

    Weitere Informationen

    Informationen zur Geburtsanzeige auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanunggeburt- ihres-kindes-1 Informationen zur Namensgebung auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanunggeburt- ihres-kindes-3 Informationen zur Vaterschaftsanerkennung auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanunggeburt- ihreskindes#:~: text=Die%20Vaterschaftsanerkennung%20kann%20nu r%20pers%C3%B6nlich,gew%C3%B6hnlichen%20Aufenthalt%20 im%20Inland%20hat Informationen zum Sorge-Recht auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://broschuerenservice.land.nrw/files/7/7/7739e600ca22594ea 0a1a4710e4cfc0f.pdf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 15.04.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Lemgo

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de