Anzeige einer GeburtOnline erledigen

    Geburt melden

    Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Wadersloh

    Nach der Geburt Ihres Kindes sind Sie verpflichtet, diese Geburt binnen einer Woche bei dem Standesamt anzuzeigen, in dessen Bezirk das Kind tatsächlich geboren ist. Fast alle Kinder werden heute in Krankenhäusern geboren (es gibt nur noch wenige Hausgeburten), so dass die Geburt des Kindes bei dem Standesamt anzuzeigen ist, in dessen Bezirk das Krankenhaus seinen Sitz hat.

    Grundsätzlich ist der Vater (wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist) zur Anzeige verpflichtet. Die Krankenhausverwaltung bzw. die Hebamme stellt hierfür eine Geburtsanzeige oder -bescheinigung aus, die Sie mit den unten stehenden Unterlagen dem Standesamt vorlegen müssen. Viele Krankenhausverwaltungen bieten aber heute den Service, die Geburtsanzeige selbst vorzunehmen, so dass sich die Eltern hierum nicht kümmern müssen und lediglich das Familien-Stammbuch bzw. die anderen Unterlagen im Krankenhaus abgeben müssen. Informieren Sie sich bei der Krankenhausverwaltung hierüber.


    Nach der Geburtsbeurkundung erhalten Sie folgende Unterlagen ausgehändigt:

    • eine Abstammungsurkunde für das Stammbuch der Familie (gebührenpflichtig)
    • eine Bescheinigung für die Krankenkasse der Mutter, die Sie für die Mutterschaftshilfe benötigen (gebührenfrei)
    • eine Bescheinigung für religiöse Zwecke (gebührenfrei)
    • eine mehrsprachige "internationale" Geburtsurkunde für das Konsulat bei Kindern ausländischer Eltern (gebührenpflichtig)
    • eine Abstammungsurkunde für Kindergeldantrag (gebührenfrei)
    • eine Abstammungsurkunde für Erziehungsgeldantrag (gebührenfrei).

    Sollten Sie noch weitere Fragen haben, so wenden Sie sich gerne an das für die Geburt Ihres Kindes zuständige Standesamt.


    Besonderheiten
    Gerade im Bereich des Personenstandsrecht bestehen viele Besonderheiten. Wir empfehlen daher immer, sich frühzeitig und ausführlich beim zuständigen Standesamt zu informieren.

    Rechtsgrundlagen allgemein

    Personenstandsgesetz und -verordnung

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_55d1f6ac9d9278b2d9c8e4fe4d987d76

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 16.01.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Liesborner Straße 5

    59329 Wadersloh

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02523 950-2222

    Version

    Technisch geändert am 20.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Liesborner Straße 5

    59329 Wadersloh

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02523 950-2222

    Version

    Technisch geändert am 27.10.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Liesborner Straße 5

    59329 Wadersloh

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02523 950-2222

    Version

    Technisch geändert am 16.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Liesborner Straße 5

    59329 Wadersloh

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02523 950-2222

    Version

    Technisch geändert am 27.10.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Wadersloh

    a) Nachweis über die Geburt

    Bescheinigung des Krankenhauses bzw. der Hebamme

    b) Nachweise zur Person und zur Staatsangehörigkeit der Eltern

    • Reisepass oder Personalausweis
    • ggfs. Staatsangehörigkeitsurkunde
    • ggfs. Diplome oder Urkunden über akademische Grade

    c) Nachweise zum Personenstand der Eltern

    • beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch oder Heiratsurkunde der Eltern (hier reicht in der Regel das Familien-Stammbuch aus oder
    • Abstammungs- oder Geburtsurkunde der Mutter, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind.
    • Abstammungs- oder Geburtsurkunde des Vaters, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und der Vater die Vaterschaft bereits anerkannt hat (diese Anerkennung ist ebenfalls vorzulegen) .

    d) Erklärung zur Namensbestimmung

    Erklärung der Eltern zur Namensführung des Kindes (Vor- und Familiennamen)


    Die hier aufgeführten Unterlagen sind für alle Fälle von Geburten im Bundesgebiet vorzulegen. Daneben kann aber die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein, insbesondere dann wenn die Eltern ausländische Staatsangehörige sind oder die Eltern zwar nicht miteinander, aber dennoch verheiratet sind. Bitte informieren Sie sich hierüber beim zuständigen Standesamt.

    Voraussetzungen

    Es fand eine Geburt statt und Sie

    • sind Träger eines Krankenhauses oder einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird,
    • sind als Mutter des Kindes sorgeberechtigt,
    • sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt oder
    • sind eine andere Person und waren bei der Geburt anwesend oder wissen davon.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige der Geburt erfolgt folgendermaßen:

    • Sie müssen die Geburtsanzeige ausfüllen.
    • Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.
    • Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. Sie händigen der Entbindungseinrichtung die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.
    • Erfolgt eine Hausgeburt, müssen Sie die Geburt des Kindes persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
    • Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
    • Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Personenstandsregister ausgestellt werden.

    Fristen

    Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen. Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen. Dies übernimmt für die anzeigepflichtigen Personen üblicherweise ein Bestattungsunternehmen.

    Kosten

    Hinweise für Wadersloh

    • Die Gebühr für die Erteilung einer Geburts- bzw. Abstammungsurkunde beträgt 10,00 EUR.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.

    Weitere Informationen

    Informationen zur Geburtsanzeige auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanunggeburt- ihres-kindes-1 Informationen zur Namensgebung auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanunggeburt- ihres-kindes-3 Informationen zur Vaterschaftsanerkennung auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanunggeburt- ihreskindes#:~: text=Die%20Vaterschaftsanerkennung%20kann%20nu r%20pers%C3%B6nlich,gew%C3%B6hnlichen%20Aufenthalt%20 im%20Inland%20hat Informationen zum Sorge-Recht auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://broschuerenservice.land.nrw/files/7/7/7739e600ca22594ea 0a1a4710e4cfc0f.pdf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 15.04.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de