Geburt melden
Beschreibung
Hinweise für Sankt Augustin
Beurkundung von Geburten
Um Ihr Kind nach Geburt bei verschiedenen Stellen (z.B. Familienkasse) anmelden zu können, benötigen Sie eine Geburtsurkunde. Diese Urkunde erhalten Sie nach der Beurkundung vom Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes. Voraussetzung für die Beurkundung ist die Anzeige der Geburt, die innerhalb von einer Woche erfolgen muss. Hat die Entbindung in der Kinderklinik in Sankt Augustin stattgefunden, wird die Anzeige von dort veranlasst. Sollten Sie ihr Baby jedoch in Sankt Augustin daheim zu Welt gebracht haben, liegt die Pflicht zur Anzeige bei Ihnen.
Nach der Beurkundung erhalten Sie bis zu drei gebührenfreie Bescheinigungen.
Diese benötigen Sie für die Beantragung von Elterngeld oder Kindergeld sowie zur Gewährung von Mutterschaftsgeld (Vorlage bei der Krankenkasse der Mutter).
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Sankt Augustin
Dies hängt im Einzelfall von Ihrem Familienstand oder Ihrer Staatsangehörigkeit ab. Es ist auf jeden Fall sinnvoll vor der Geburt Ihres Kindes mit dem Standesamt Kontakt aufzunehmen, wenn
- die Mutter verheiratet, aber der Ehemann nicht Vater des Kindes ist
- Sie nicht miteinander verheiratet sind
- Sie noch nicht volljährig sind
- Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit haben
- Ihre Ehe im Ausland geschlossen wurde
- Sie keinen gemeinsamen Ehenamen führen
Sollten Sie nur im Besitz ausländischer Urkunden sein, so lassen Sie diese bitte vor der Geburt des Kindes übersetzen. Zugelassene Übersetzer nennt Ihnen das Oberlandesgericht Köln. Erkundigen Sie sich bitte bei den Mitarbeitern des Standesamtes, ob die ausländische Urkunde mit einer besonderen Beglaubigung (Apostille oder Legalisation) versehen sein muss.
Voraussetzungen
Es fand eine Geburt statt und Sie
- sind Träger eines Krankenhauses oder einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird,
- sind als Mutter des Kindes sorgeberechtigt,
- sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt oder
- sind eine andere Person und waren bei der Geburt anwesend oder wissen davon.
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 31 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 19 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 20 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 22 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 23 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 24 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 25 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 26 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 32 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 33 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 34 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 35 Personenstandsverordnung (PStV)
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Geburt erfolgt folgendermaßen:
- Sie müssen die Geburtsanzeige ausfüllen.
- Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.
- Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. Sie händigen der Entbindungseinrichtung die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.
- Erfolgt eine Hausgeburt, müssen Sie die Geburt des Kindes persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
- Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
- Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Personenstandsregister ausgestellt werden.
Fristen
Kosten
Hinweise für Sankt Augustin
Die Ausstellung einer Geburtsurkunde (DIN A 4 bzw. DIN A 5 für das Stammbuch) kostet 10 Euro, jede weitere Urkunde im gleichen Format kostet 5 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021
Stichwörter
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